Entscheidungsstichwort (Thema)
Sexualstraftat. Beistand. anwaltlicher. Geschädigter
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
Normenkette
StPO § 397a Abs. 2, § 406g Abs. 3
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 12.02.2009; Aktenzeichen 3 AR 7/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2009, mit dem die Bestellung eines Beistandes für die Anzeigeerstatterin im Ermittlungsverfahren abgelehnt worden ist, wird auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.
Gründe
Die Anzeigeerstatterin hat gegen den Beschuldigten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, Strafanzeige wegen zahlreicher Körperverletzungen und mehrerer - teilweise länger zurückliegender - an ihr begangener Vergewaltigungen erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Anzeigeerstatterin hat beantragt, ihr schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g StPO einen anwaltlichen Beistand zu bestellen. Das Landgericht hat dies mit Beschluss vom 12. Februar 2009 abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 406g Abs 4 StPO nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Die gegen den Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 397a Rdn. 19). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zu Recht ergangen.
Soweit das Landgericht auf § 406g Abs. 4 StPO abgestellt hat, ist dies allerdings (nur) für die angezeigten Sexualstraftaten unzutreffend, weil sich diese Vorschrift nur auf Fälle von § 397a Abs. 2 StPO bezieht. Hinsichtlich der angezeigten Vergewaltigungen war über die Bestellung eines Beistandes schon im Ermittlungsverfahren vielmehr nach § 406g Abs. 3 StPO zu entscheiden.
Aber auch nach dieser Vorschrift ist die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut ein Beistand zu bestellen, wenn es sich bei dem zur Nebenklage berechtigenden Delikt um eine Vergewaltigung handelt. Dass dies einschränkend auszulegen ist, zeigt schon die naheliegende Erwägung, dass ansonsten auch eine offenkundig völlig haltlose Strafanzeige das Gericht zur sofortigen Bestellung eines anwaltlichen Beistandes zwänge. Um solche unsinnigen Ergebnisse zu vermeiden, ist für die Beistandsbestellung mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht erforderlich, dessen Intensität sich nach dem jeweiligen Ermittlungsstand richtet, vgl. OLG Hamburg, StV 2007, 292 mit eingehender Begründung. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 406g Abs. 3 StPO ist zudem insbesondere auch wegen der mit der Bestellung eines anwaltlichen Beistandes stets bewirkten Veränderung des "Kräfteverhältnisses" zwischen der Anzeigerstatterin als Belastungszeugin einerseits und dem Beschuldigten andererseits geboten.
An diesem Maßstab gemessen ist die hier angefochtene Versagung einer Beistandsbestellung nicht zu beanstanden. Es ist bislang noch völlig offen, ob sich für die angezeigten Sexualstraftaten des Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht ergeben wird. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis erscheint dies mindestens nicht naheliegend. Das vom Landgericht dargestellte wenig stringente Aussageverhalten der Anzeigeerstatterin, die eine frühere Strafanzeige zurückgenommen hat und nunmehr den Vorwurf der Vergewaltigungen zeitgleich mit Streitigkeiten um das Kinderumgangsrecht wieder aufgegriffen hat, sowie das Fehlen von anderweitigen unmittelbaren Beweismitteln lassen es jedenfalls derzeit noch in einem solchen Maße zweifelhaft erscheinen, ob die Ermittlungen zu einer Anklageerhebung führen werden, dass gegenwärtig eine Beistandsbestellung nicht angezeigt ist.
Die Kostenentscheidung entspricht § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 3441654 |
NStZ 2011, 117 |
StV 2009, 403 |