Verfahrensgang
LG Aurich (Entscheidung vom 01.11.2021; Aktenzeichen 16 Ns 14/21) |
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Aurich hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. November 2021 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft u.a. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich die Berufung des Angeklagten verworfen. Im Übrigen hat es die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 42.459,60 EUR angeordnet.
Das Urteil wurde dem Verteidiger am 8. Dezember 2021 zugestellt. Am Montag den 10. Januar 2022 erhielt das Landgericht Aurich lediglich den Prüfvermerk über die Übermittlung einer Revisionsbegründung im Format "docx" (word-Dokument) aus dem besonderen Anwaltspostfach des Verteidigers; das Dokument selbst befand sich nicht bei der Akte. Nachdem der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Januar 2022 den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass kein entsprechendes Dokument eingegangen sei, hat Letzterer mit noch am selben Tag beim Landgericht eingegangen Fax mitgeteilt, dass die Revisionsbegründung vom Vortag von ihm erstellt, überprüft und ordnungsgemäß in seinem System über "E-Versand" über sein eigenes beA-Postfach an das Landgericht Aurich versandt worden sei. Zugleich hat er dem Landgericht nicht nur den diesbezüglichen Zustellungsnachweis, sondern auch die auf den 10. Januar 2022 datierende und von ihm nunmehr handschriftlich unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift per Fax übermittelt. Im selben Schriftsatz hat der Verteidiger anwaltlich versichert, dass das am 11. Januar 2022 per Fax zur Absendung gebrachte Dokument in Form der Revisionsbegründung inhaltsidentisch ist mit dem am 10. Januar 2022 per beA als Anlage versandten Revisionsbegründung. Für den Fall, dass von einer versäumten Revisionsbegründungsfrist ausgegangen werde, hat der Verteidiger schließlich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorerwähnten Schriftsätze verwiesen.
II.
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung wird als unzulässig verworfen.
a)
Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten.
Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermittelt werden, um Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 51; ferner Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf, in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Dieses bei Gericht eingereichte elektronische Dokument muss nach § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Bearbeitung geeignet sein. Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wiederum müssen die Dokumente dem Dateiformat "PDF" bzw. "TIFF" entsprechen. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet - entspricht dies insbesondere nicht den geeigneten Dateiformaten -, so ist dies gemäß § 32a Abs. 6 Satz 1 StPO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Nach § 32a Abs. 6 Satz 2 StPO hat das nicht den vorbezeichneten Formatvorgaben entsprechende elektronische Dokument dennoch fristwahrende Wirkung, wenn der Absender es unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Dokument glaubhaft macht (vgl. auch Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 32b Rn. 7; Graf, in KK-StPO, 8. Aufl., § 32a Rn. 22; Valerius, in BeckOK-StPO, § 32a Rn. 20 jew. m.w.N.). Wird also das elektronische Dokument nunmehr in einer zur Bearbeitung geeigneten Form unverzüglich nachgereicht, so gilt es zum Zeitpunkt der früheren, unwirksamen Einreichung als eingegangen (vgl. Valerius a.a.O.; Graf a.a.O.).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Revisionsbegründung ist am 10. Januar 2022, dem Tag der Ablauf der Revisionsbegründungfrist, als Word-Dokument und damit nicht in einem zur Bearbeitung geeigneten Format (hier: PDF) dem Landgericht Aurich elektronisch übermittelt worden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Revisionsbegründung beim Landgericht offenbar am 26. Januar 2022 als Word-Dokument ausgedruckt werden konnte (vgl. Valerius, in BeckOK-StPO, § 32a Rn. 7.1). Auf diesen Mangel ist der Verteidiger durch das Landgericht unverzüglich hingewiesen worden, woraufhin der Verteidiger ohne schuldhaftes Verzögern die Revisionsbegründungsschrift per Telefax nachgereicht hat. Eine - angekündigte - Einreichung der Revisionsbegründung per beA in elektronisch lesbarer Form ist nach telefonischer ...