Leitsatz (amtlich)
Hat ein Verfahrensbeistand mit seiner Tätigkeit begonnen, hat er auch dann Anspruch auf eine Vergütung von 550 Euro, wenn er zwar für den erweiterten Aufgabenkreis bestellt worden ist, er aber später auf Wunsch des Gerichtes davon abgesehen hatte, Elterngespräche zu führen (aA. OLG Brandenburg 9 WF 15/11).
Verfahrensgang
AG Delmenhorst (Beschluss vom 12.05.2015; Aktenzeichen 18 F 18/15 EAUB) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des AG - Familiengericht - vom 12.5.2015 geändert.
Der dem Verfahrensbeistand auf seinen Antrag vom 5.3.2015 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch wird auf 550,00 Euro festgesetzt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sind die Eltern des Beteiligten zu 1.). Mit Antrag vom 16.1.2015 beantragten sie die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des Beteiligten zu 1.). Der Beteiligte zu 2.), Rechtanwalt F, wurde zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt, und zwar mit dem um Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zur einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. IV Satz 3 FamFG).
Der Beteiligte zu 2.) nahm am 19.1.2015 an der richterlichen Anhörung des Kindes teil. Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen hat der Beteiligte zu 2.) nicht geführt.
Der Bezirksrevisor hat unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (9 WF 15/11) die Auffassung vertreten, dass die erhöhte Pauschale nur dann zu zahlen sei, wenn der Verfahrensbeistand auch mit Tätigkeiten begonnen habe, die dem erweiterten Aufgabenkreis zuzurechnen seien.
Das AG hat sich dieser Auffassung des Bezirksrevisors angeschlossen und mit Beschluss vom 12.5.2015 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 350 Euro festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2.) mit seiner vom AG zugelassenen Beschwerde. Da er mit dem erweiterten Aufgabenkreis zum Verfahrensbeistand bestellt worden sei und auch seine Tätigkeit entfaltet habe, sei die erhöhte Pauschale zu zahlen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass er ausschließlich aufgrund einer nach seiner Bestellung erfolgten Absprache mit der zuständigen Richterin von Elterngesprächen abgesehen habe.
Der Bezirksrevisor hält die Beschwerde für unbegründet und weist ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen darauf hin, dass nach der gesetzgeberischen Intention eine Annäherung an die Vergütung der Rechtanwälte erfolgen sollte, deren Gebühr auch erst dann anfalle, wenn mit der Tätigkeit begonnen wurde.
II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das AG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die aus der Staatskasse an den zum Verfahrensbeistand bestellten Rechtanwalt zu zahlende Vergütung war gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 und 5 FamFG auf den erhöhten Betrag von 550 Euro festzusetzen.
Der zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt hat Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung, weil ihm gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG auch die Aufgabe übertragen war, Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen zur einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes zu führen, und er mit seiner Tätigkeit bereits begonnen hatte. Darauf, ob der Verfahrensbeistand auch schon mit Tätigkeiten des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG begonnen hatte, kommt es für die Entstehung des erhöhten Vergütungsanspruchs nicht an.
1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands nicht bereits mit dessen Bestellung. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Interesse des Kindes tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.9.2010 - XII ZB 268/10 - und vom 19.1.2011 -XII ZB 400/10-, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 7.8.2012 -10 UF 158/12 -, zitiert nach juris;; OLG München, Beschluss vom 20.5.2010 - 11 WF 570/10 -, zitiert nach juri; Keidel/Engelhardt, 18. Auflage, § 158, Rdnr. 47; Stößer in: Prütting/Helms, 2. Aufl., § 158, Rdnr. 32).
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der zum Verfahrensbeistand bestellte Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung des Kindes in dessen Interesse tätig geworden ist. Diese Tätigkeit ist ausreichend, um den Vergütungsanspruch in Höhe der Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG in Höhe von 550 Euro entstehen zu lassen, weil der Beschwerdeführer für diesen erweiterten Aufgabenkreis bestellt worden ist (so ausdrücklich auch Stößer aaO.).
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg in seinem vom Bezirksrevisor zitierten Beschluss vom 14.3.2011 (9 WF 15/11, zitiert nach juris) ist es für die Entstehung des erhöhten Vergütungsanspruchs nicht erforderlich, dass auch mit den Aufgaben aus dem erweiterten Aufgabenkreis begonnen wurde.
Die Fallpauschalen gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2...