Leitsatz (amtlich)
Sofern der Prozesskostenhilfebeschluss keine Einschränkung dahin enthält, dass der Verfahrensbevollmächtigte nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet war, können auch Reisekosten für den Rechtsanwalt beansprucht werden.
Verfahrensgang
AG Cloppenburg (Beschluss vom 18.07.2003; Aktenzeichen 11 F 621/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG Cloppenburg vom 18.7.2003 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung an das AG Cloppenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den im Tenor bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die dem Beschwerdeführer gegen die Landeskasse zustehende Vergütung auf 865,36 Euro festgesetzt und geltend gemachte Reisekosten, die dadurch entstanden sind, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, abgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter gemäß dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 8.12.2003 zurückgewiesen und der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Familienrichters kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall grundsätzlich auch Erstattung notwendiger Reisekosten beanspruchen.
Der Auffassung, dass der auswärtige Rechtsanwalt im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO keine höheren Kosten verlangen kann als ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt widerspricht § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO, wonach ein auswärtiger Anwalt die Erstattung von Reisekosten verlangen kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rz. 13 m.w.N.). Da die Prozesskostenhilfebeschlüsse keinerlei Einschränkung dahin enthalten, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zugelassen war, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, auch Reisekosten beanspruchen zu dürfen.
Die Rechtspflegerin hat insoweit noch keinerlei sachliche Prüfung vorgenommen, weshalb es angebracht ist, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Festsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1156612 |
RENOpraxis 2005, 157 |
OLGR-CBO 2004, 344 |