Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 2078/18) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen stand der Beklagten, die einen Leistungsanspruch des Klägers aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Schreiben vom 15.08.2011 anerkannt hatte, ein Recht zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit zu (hierzu unten Ziff. 3), welches sie mit ihrem Schreiben vom 09.11.2016 in formell (Ziff. 4) und materiell (Ziff. 5) wirksamer Weise mit den unter Ziff. 6 dargestellten Folgen ausgeübt hat.
1. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Rentenversicherung, der eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einschließt. In dem Versicherungsschein vom 15.11.2007 (Anlagenband Blatt 19ff) heißt es in der Rubrik "Besondere einzelvertragliche Vereinbarungen" unter anderem:
Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Abweichend von § 2 Ziffer 1 der Bedingungen für die BB-Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung gilt:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihre Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Die in den Bedingungen für die BB-Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung enthaltenen Regelungen zur Verweisbarkeit auf eine nicht tatsächlich ausgeübte Tätigkeit finden keine Anwendung, insbesondere gelten § 2 Ziffer 2 und 4 der Bedingungen für die BB-Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nicht.
Bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 7 Ziffer 1) werden neu erworbene Fähigkeiten in einem tatsächlich ausgeübten Beruf berücksichtigt.
Näher ausgestaltet ist das Versicherungsverhältnis durch die Versicherungsbedingungen der Beklagten, welche auch Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfassen (Anlagenband Blatt 50ff, nachfolgend BBUZ).
§ 7 BBUZ lautet:
§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
Fortbestehende Berufsunfähigkeit
1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht dürfen wir das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit nachprüfen. Dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnis nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
(...)
Wegfall der Berufsunfähigkeit
4. Liegt eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit. Sie wird erst mit Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge wieder zu zahlen.
(...)
2. Ihr nach § 7 BBUZ bestehendes Recht, trotz eines erklärten Anerkenntnisses die Leistungen einzustellen, wenn ein Nachprüfungsverfahren ergeben hat, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 09.11.2016 (Anlagenband Blatt 11) ausgeübt.
3. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers steht einer Nachprüfung nicht entgegen, dass die Beklagte sich eine solche in dem Anerkenntnis vom 15.08.2011 nicht vorbehalten hat. Ein Nachprüfungsrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist von einem solchen Vorbehalt nicht abhängig (BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15 [juris], Rn. 11).
4. Das Schreiben der Beklagten vom 09.11.2016 genügt den formellen Anforderungen, die an eine Änderungsmitteilung zu stellen sind. Wenn der Versicherer feststellt, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderungen in Textfor...