Verfahrensgang
AG Bersenbrück (Aktenzeichen 17 F 166/22 UG) |
Tenor
1. a) Der Beteiligte zu 3.) hat das Recht, mit dem am TT.MM.2021 geborenen Kind AA Umgang an jedem letzten Donnerstag im Monat, beginnend ab dem Monat August 2023, in der Zeit von 18.30 bis 19.00 Uhr zu haben.
b) Das Umgangsrecht wird dahingehend eingeschränkt, dass die Umgangskontakte durch synchronen Informationsaustausch mittels Bild- und Tonkontakten (Videokonferenz) erfolgen und dem Beteiligten zu 3.) ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt zur Seite steht.
c) Der Informationsaustausch wird dahingehend eingeschränkt, dass jegliche Kommunikation in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Gespräche des Beteiligten zu 3.) mit der Beteiligten zu 4.) sind untersagt.
d) An die Stelle eines ohne Verschulden des Beteiligten zu 3.) ausfallenden Umgangskontakt tritt der darauffolgende Donnerstag. Abgebrochene Umgangskontakte werden nicht, auch nicht anteilig, nachgeholt.
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Familiengericht Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der oder die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er oder sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 3.) und 4.) selbst.
4. Dem Beteiligten zu 3.) wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von der Kanzlei EE, Ort1, bewilligt; Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
5. Der Beteiligten zu 4.) wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt FF, Ort4, bewilligt; Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
6. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sind die nicht miteinander verheirateten leiblichen Eltern des am TT.MM.2021 geborenen Beteiligten zu 1.). Der Beteiligte zu 3.) ist albanischer Staatsbürger und ausreisepflichtig; seine Abschiebung ist ausgesetzt (Bl. 3 d. BA 17 F 216/21 SO). Seit dem 12.01.2022 verbüßt er eine zweieinhalbjährige Jugendhaftstrafe aufgrund von Raubüberfällen auf Verbrauchermärkte (Bl. 3, 66 d.A.). Strafende ist für den 29.12.2023 notiert (Bl. 194 d.A.). Eine vorzeitige Entlassung ist nicht geplant (Bl. 197R d.A.). Zudem wird er ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 06.10.2022 (Az. 248 Gs 662/22 = 1430 Js 31172/21) des im Jahre 2020 begangenen schweren gemeinschaftlichen Raubes in sieben Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Mord, beschuldigt (Bl. 59 ff. d.A.). In einem Strafverfahren (Az: 2621 Js 86391/22 Staatsanwaltschaft Hannover) ist der Beteiligte zu 3.) am 27.06.2023 vom Amtsgericht Hameln freigesprochen worden (Bl. 192, 194 d.A.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 28.06.2023 (Az. 2621 Js 124938/22) ist in einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 3.) gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von der weiteren Verfolgung abgesehen worden (Bl. 192 ff.). Ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück zum Aktenzeichen 217 Js 49288/21 ist zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 24.01.2022 (Az. 17 F 216/21 SO) wurde der Antrag des Beteiligten zu 3.) auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts zurückgewiesen (Bl. 33 ff. d. BA 17 F 216/21 SO), weil dieser insbesondere gegenüber der Beteiligten zu 4.) mehrfach Drohungen, ihr das Kind wegzunehmen, ausgesprochen habe und es vor der Schwangerschaft auch zu Gewaltvorfällen gekommen sei. Hiergegen erhobene Beschwerden wurden zurückgenommen, so dass dem Beteiligten zu 4.) mit Beschluss des Senats vom 21.04.2022 (Az. 11 UF 47/22) die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden (Bl. 97 ff. d. BA 17 F 216/21 SO).
Mit weiterem Beschluss des Familiengerichts vom 24.01.2022 (Az. 17 F 231/21 UG) wurde der Antrag des Beteiligten zu 3.) auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen und der Umgang für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen (Bl. 3 d.A.).
In der Folgezeit hatte der Beteiligte zu 3.) gleichwohl am 28.02.2022, 25.03.2022, 12.04.2022, 26.04.2022, 27.05.2022 und 08.07.2022 jeweils für ca. 30 Minuten Umgangskontakte per Skype zu dem Beteiligten zu 1.). Seit dem 01.08.2022 verweigerte die Beteiligte zu 4.) entsprechenden Umgang (Bl. 3 d.A.).
Der Beteiligte zu 3.) hat behauptet, die Beteiligte zu 4.) verwehre ihm jegliche Umgangskontakte zu dem gemeinsamen Sohn.
Er hat beantragt (Bl. 2 d.A.),
den Umgang zwischen sich und dem Kind AA, geb. am TT.MM.2021, zu regeln.
Die Beteiligte zu 4.) hat beantragt (Bl. 20, 54 d.A.),
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat Wert daraufgelegt klarzustellen, dass der...