Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 30a VI 162/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Oldenburg vom 23.01.2019 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 300.000 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Nacherben des Erblassers. Eine Ausfertigung eines entsprechenden Erbscheins vom 26.02.2013 befindet sich in den Akten (Bl. 8). Mit dem Tod der Vorerbin ist die Nacherbschaft eingetreten. Die Antragstellerin hat unter dem 04.12.2018 in elektronischer und elektronisch beglaubigter Form einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie und ihre beiden Schwestern als Erben nach dem Erblasser ausweist. Darüber hinaus hat sie die Sterbeurkunde der Vorerbin in elektronisch beglaubigter Form vorgelegt. Die beglaubigte Abschrift des die Nacherbschaft anordnenden Testaments befindet sich in den beigezogenen und von der Antragstellerin in Bezug genommenen Akten 30 a IV 140/13 (Amtsgericht Oldenburg).
Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung um Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheinsantrages gebeten, was in elektronischer Form nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat den Standpunkt vertreten, die Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift des Erbscheinsantrages sei ausreichend. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag mit Hinweis auf die nicht eingereichte Ausfertigung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der von der Antragstellerin gestellte Erbscheinsantrag ist vollständig. Die Antragstellerin hat alle nach § 352 FamFG erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Richtigkeit der Angaben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und das dem Erbrecht zugrundliegende Testament ergeben sich aus den Urkunden im Verfahren 30a IV 140/13, auf das die Antragstellerin Bezug genommen hat.
Die gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vorzulegende eidesstattliche Versicherung kann auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Die Vorlage einer Ausfertigung ist nicht erforderlich. Den Anforderungen im Erbscheinsverfahren genügen auch beglaubigte Abschriften (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 4.183 m. w. N.). Aus §§ 8, 38 BeurkG ergibt sich lediglich, dass die eidesstattliche Versicherung in notarieller Form aufgenommen werden kann. In welcher Form diese eidesstattliche Versicherung dann dem Nachlassgericht vorzulegen ist, ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz aber nicht.
Der Nachweis, dass die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben hat, kann daher auch durch beglaubigte Abschrift der notariellen Erbscheinsverhandlung erbracht werden (vgl. LG Berlin, DNotZ 68, 51). Der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde. Die beglaubigte Abschrift der öffentlichen Urkunde reicht deshalb für das Erbscheinsverfahren aus (vgl. MüKo, 5. Aufl. 2010, § 2356 Rn. 14; Palandt/Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 2356 Rn. 2 m. w. N.). Das Nachlassgericht kann nur den Nachweis fordern, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung mit dem vorgeschriebenen Inhalt vor einem Gericht oder einem Notar abgegeben hat. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass das Nachlassgericht die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Verhandlung verlangen könnte. Die beglaubigte Abschrift erbringt den Beweis der Übereinstimmung mit der Urschrift. Der Beweis, dass die Antragstellerin vor einem Notar die nach § 352 FamFG erforderlichen Angaben an Eides Statt versichert hat, ist durch die beglaubigte Abschrift der notariellen Verhandlung voll erbracht.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 61, 41 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG festgesetzt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 13370467 |
NJW-RR 2019, 908 |