Verfahrensgang
AG Lingen (Aktenzeichen 19 F 292/20 RI) |
Tenor
I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.900 EUR.
III. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin CC in Ort1 bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten haben über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Zustimmung zur Kündigung der früheren Ehewohnung zu erklären, gestritten. Der Antragsteller hat die Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (§§ 113 I FamFG, 91a ZPO).
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach der Trennung zog der Antragsteller am 1.3.2019 aus der gemeinsamen Ehewohnung in Ort1, Straße1, aus. Die Antragsgegnerin verblieb mit den gemeinsamen Kindern - einer Tochter und zwei in Ausbildung befindlichen volljährigen Söhnen - in der Wohnung. Nach dem Auszug entstanden Mietschulden für die Monate April 2019, Juli 2019, Januar 2020 bis März 2020 (3.250 EUR). Der Vermieter lehnte es mehrfach ab, den Antragsteller aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Mit Schreiben vom 5.2.2020 kündigte die Fa. DD als Verwalterin der Wohnung gegenüber der Antragsgegnerin das Mietverhältnis wegen der Mietrückstände. Streitig ist, ob auch gegenüber dem Antragsteller eine schriftliche Kündigung erfolgte.
Mit dem am 27.5.2020 beim Familiengericht eingegangenen Antrag vom 22.5.2020 hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einer seitens des Antragstellers ausgesprochenen Kündigung zuzustimmen.
Eine weitere Kündigung des Mietvertrags von Vermieterseite erfolgte mit Schreiben vom 5.10.2020 durch Frau EE, die das Objekt zwischenzeitlich erworben hatte. Die Kündigung wurde wegen Eigenbedarfs zum 31.3.2021 erklärt. Die Antragsgegnerin ist der Kündigung nicht entgegengetreten. Sie erklärt, zum 31.3.2021 ausziehen zu wollen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmungserklärung zur Kündigung stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei der Anspruch des Antragstellers, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, nicht aufgrund der Vorschriften der §§ 1361b, 1568a BGB ausgeschlossen. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahrs überwögen die Interessen des Antragstellers, aus dem gesamtschuldnerischen Mietverhältnis entlassen werden zu können. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht aufgrund der Kündigung des Vermieters vom 5.2.2020 entfallen. Die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen, dass die außerordentliche Kündigung auch gegenüber dem Antragsteller erklärt worden sei und dadurch das gesamtschuldnerische Mietverhältnis bereits beendet worden sei. Ein Rechtschutzbedürfnis sei auch nicht aufgrund der Kündigung der neuen Eigentümerin entfallen. Die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung hänge davon ab, ob die Kündigungsgründe bestünden. Die Antragsgegnerin könne die Voraussetzungen des Eigenbedarfs auch noch im Räumungsprozess bestreiten.
Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin - vor Erklärung der Erledigung - zunächst die Abweisung des Antrags erstrebt. Sie vertritt weiter die Auffassung, während der Trennungszeit nicht zur Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung verpflichtet gewesen zu sein.
II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 113 I FamFG i.V.m. § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich trifft die Partei die Kostenlast, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (§§ 91, 92 ZPO). Dies wäre die Antragsgegnerin gewesen. Denn das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, an der Befreiung des Antragstellers aus der mietvertraglichen Bindung mitzuwirken.
Trennung und Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Ehewohnung ändern nichts daran, dass der ausziehende Ehegatte im Außenverhältnis zum Vermieter Gesamtschuldner bleibt. Er hat im Hinblick auf die Mietzahlungen lediglich im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegen den anderen Ehegatten, dem die alleinige Nutzung der Wohnung überlassen worden ist. Ist der Vermieter - wie im Streitfall - nicht bereit, ihn aus der Haftung zu entlassen, kann die gesamtschuldnerische Haftung nur durch eine gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses beendet werden.
Der Auffassung, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung während der Trennungszeit ausscheidet, ist nicht zu folgen. In der Rechtsprechung wird zum Teil ein Anspruch auf Mitwirkung vor Rechtskraft der Scheidung generell verneint oder nur unter der Voraussetzung bejaht, dass mit der Auflösung des Mietverhältnisses keine erheblichen Nachteile für den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verbunden sind (OLG München, FamRZ 2004, 1875; AG Cha...