Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen 4 O 1324/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 45.000,- Euro.
Gründe
I. Die Parteien nahmen an einem so genannten Liverollenspiel ("Live Action Role Playing", LARP) Ende April 2013 in der Nähe von Osnabrück teil. Der Kläger verlangt von dem Beklagten (u.a.) Schmerzensgeld und den Ersatz erlittenen Verdienstausfalls, weil dieser ihn während der Veranstaltung am Kopf verletzt habe.
Nach dem vorgesehenen "Plot" wurde bei dem Spiel ein mittelalterliches Dorf von einer Räuberbande überfallen. Der Kläger gehörte zu den Verteidigern, der Beklagte zu der angreifenden Gruppe. Wie bei diesen Spielveranstaltungen üblich, waren die Teilnehmer mit Schaumstoffwaffen ausgerüstet.
Der "Kampf" bei einem LARP wird auch mit gezielten Schlägen gegen den Körper des Gegners ausgefochten. Schläge gegen den Kopf waren dagegen jedenfalls im vorliegenden Fall ausdrücklich verboten. Die geltenden Regeln waren den Parteien bekannt.
Der Beklagte sah sich im Laufe des Spiels dem Kläger und mindestens einer weiteren Person aus der Gruppe der Dorfbewohner, dem Zeugen..., allein gegenüber. Der Ablauf des folgenden Kampfes ist streitig.
Jedenfalls ging der Kläger irgendwann zu Boden und musste in ein Krankenhaus eingeliefert werden.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm mit seiner Schaumstoffkeule ("Streitkolben") gezielt und bewusst gegen den Kopf geschlagen. Er habe dadurch eine Verletzung am linken Auge erlitten; seine Sehkraft belaufe sich infolgedessen auf diesem Auge auf nur noch 55 %. Hinzukämen weitere Beeinträchtigungen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro, einen Verdienstausfall in Höhe von 2.443,51 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2015, zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zur ersetzen, der ihm aus dem Vorfall vom 20.4.2013 noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, dass der Kläger in Anbetracht der Hektik und Unübersichtlichkeit des Kampfgeschehens auch von einem anderen verletzt worden sein könne. Er habe jedenfalls erst im Nachhinein davon erfahren, dass er den Kläger derart verletzt haben solle. Wenn er tatsächlich verantwortlich sei, sei es versehentlich geschehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das LG hat die Parteien persönlich angehört und diverse Zeugen zu dem Geschehen vernommen. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat es die Klage abgewiesen. Zwar hat es sich davon überzeugen können, dass der Beklagte den Kläger mit seiner Waffe am Kopf getroffen habe. Jedoch stehe nicht fest, dass der Schlag mit dem "Streitkolben" gezielt geführt worden sei.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beanstandet die Beweiswürdigung des LG, das seiner Auffassung nach von einem bewussten Schlag gegen seinen Kopf hätte ausgehen müssen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage entsprechend seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 4.4.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
In seinem Hinweisbeschluss hat der Senat Folgendes ausgeführt:
"Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.) Es bestehen keine Bedenken, mit dem LG die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung bzw. zum Ve...