Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländische Sorgerechtsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Verfahrensgegenstand eines Sorgerechtsverfahrens bei Inzidentprüfung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung.

2. Einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen, nur weil die Kindesanhörung nicht durch das Gericht persönlich, sondern durch eine Gutachterin erfolgt ist.

 

Normenkette

BGB § 1696; FamFG § 109

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 03.01.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Oldenburg vom 3.1.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die unverheirateten Eltern der Kinder J. und A. J. und A. sind in Südafrika geboren, wo ihre Eltern bis Mitte 2011 gelebt haben. Nachdem sich die Eltern in 2006 getrennt hatten, betreuten sie bis Ende 2007 die Kinder im wöchentlichen Wechsel. Von 2008 bis 2009 betreuten sie die Kinder gemeinsam, indem sie beim Vater übernachteten, von diesem zur Schule gebracht, von der Mutter abgeholt und nachmittags betreut wurden, die sie dann abends wieder zum Vater brachte. Ab Anfang 2009 bis zur Rückkehr nach Deutschland lebten die Kinder sodann unter der Obhut des Vaters, weil die Mutter wegen einer Arbeitsstelle in einem anderen Ort die Kinder nachmittags nicht mehr betreuen konnte. Die Mutter hatte an den Wochenenden Umgang.

Nachdem die Mutter Klage wegen Kindesunterhalts gegen den Vater vor dem Maintenance Court of Pretoria erhoben hatte, haben die Beteiligten zu 3) und 4) am 26.6.2009 eine anwaltlich beglaubigte Vereinbarung über die gemeinsame Sorge für die Kinder geschlossen, die am 31.8.2009 gerichtlich durch den High Court auf South Africa (North Gauteng High Court, Pretoria) anerkannt worden ist.

In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Eltern, über die Frage, ob der Vater, der zwischenzeitlich eine neue Lebenspartnerin in Deutschland hatte und Mitte 2010 Vater eines Kindes dieser neuen Partnerin geworden war, mit A. und J. nach Deutschland übersiedeln durfte. Die Antragstellerin war dagegen. Eine Ende 2010 durchgeführte Mediation, in deren Rahmen ein erstes psychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt wurde, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollten, führte zu keinem Erfolg. Die Mutter war trotz der Empfehlung der Gutachterin H ..., die Kinder sollten beim Vater bleiben und mit diesem nach Deutschland ziehen, nicht mit dem Wegzug einverstanden.

Am 16.2.2011 beantragte der Vater daraufhin beim High Court Pretoria die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich allein. In mündlicher Verhandlung am 16 März 2011 verhandelte das Gericht und ordnete die Abschlussverhandlung für Anfang April 2011 an, um der Mutter die Möglichkeit zu geben, zur Frage des Kindeswohls ein weiteres Gutachten einholen zu lassen. Die Antragsgegnerin war in dieser Verhandlung anwaltlich vertreten. Auf Veranlassung des Gerichts haben die Eltern dann im März 2011 ein weiteres Gutachten zu der Frage eingeholt, was im Interesse der Kinder das Beste sei unter Berücksichtigung des väterlichen Wunsches mit den Kindern nach Deutschland zu ziehen. Die Gutachterin S ... hat dann unter dem 28.3. Einzelgespräche mit beiden Eltern und den Kindern geführt, unter dem 30.3.2011 die Eltern im erzieherischen Umgang mit den Kindern beobachtet und am 6.4.2011 ihr Gutachten erstattet, in welchem sie die Empfehlung aussprach, dass die Kinder bei regelmäßigem Umgang mit der Mutter in der Obhut des Vaters verblieben.

Unter dem 8.4.2011 fand eine Anhörung vor dem Gericht statt, an welcher die Mutter persönlich teilnahm, nachdem ihre Anwälte das Mandat beendet hatten. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der High Court sodann das Sorgerecht dem Vater zugesprochen, der mit den Kindern kurze Zeit später nach Deutschland ausgereist ist und Wohnsitz in Oldenburg genommen hat. Er arbeitet als promovierter Physiker an der Universität Oldenburg.

Die Mutter ist zwischenzeitlich auch nach Deutschland zurückgekehrt. Sie ist zur Zeit arbeitslos.

Sie hat beantragt, dass festgestellt würde, dass ihr das alleinige Sorgerecht zustehe, hilfsweise, dass ihr dieses zugewiesen würde.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise beantragt, ihm das alleinige Personensorgerecht für seine Söhne zuzuweisen.

Das Familiengericht hat mit dem in Bezug genommenen Beschluss festgestellt, dass das Sorgerecht dem Vater alleine zustehe und die Anträge der Mutter zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Sie macht geltend, die südafrikanische Sorgerechtsentscheidung vom 8.4.2011 sei nicht anerkennungsfähig.

Dazu trägt sie vor, der verfahrenseinleitende Schriftsatz sei ihr nicht vom Gericht zugestellt worden. Sie habe über ihre Anwältin lediglich den einseitigen Antrag, den sie als Anl. 2 mit ihrem Antragsschriftsatz überreicht habe, erhalten. Die Entscheidung des High Courts...

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