Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe eines Ordnungsgeldes für einen Sachverständigen
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Aktenzeichen 5 F 269/08 GÜ) |
Tenor
1.) Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 Nr. 1 ZPO).
2.) Der Beschluss des AG Osnabrück vom 7.6.2011 wird dahingehend abgeändert, dass gegen den Sachverständigen F. H., H.,... R., ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 EUR festgesetzt wird; im Übrigen wird die sofortige Beschwerde vom 16.6.2011 zurückgewiesen.
3.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht als Sachverständiger gemäß Beweisbeschluss vom 21.7.2010 bestellt. Die Akten sind ihm im August 2010 übersandt worden. Das Gericht fragte mit Verfügung vom 27.1.2011 nach dem Sachstand an. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, setzte das Gericht mit Verfügung vom 1.3.2011 dem Beschwerdeführer eine Frist von weiteren 4 Wochen zur Erstellung des Gutachtens. Da sich der Beschwerdeführer auch hierauf nicht meldete, setzte das Gericht mit Verfügung vom 4.4.2011 nochmals eine Frist bis zum 30.4.2011 zur Erstellung des Gutachtens. Mit Beschluss vom 2.5.2011 drohte das Gericht ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR für den Fall an, dass das Gutachten nicht bis zum 31.5.2011 vorliegt. Das Gericht setzte sodann mit Beschluss vom 7.6.2011 ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld von 10.000 EUR an, nachdem bis dahin keinerlei Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt war.
Erst gegen den ihm am 9.6.2011 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16.6.2011, eingegangen bei Gericht am 17.6.2011. Er führt aus, dass er mit Schreiben vom 26.4.2011 seine Verspätung entschuldigt habe und das Gutachten für Ende Juni 2011 angekündigt habe. Darüber hinaus halte er die Höhe des Ordnungsgeldes für unangemessen.
Mit Schreiben vom 22.6.2011 sandte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 26.4.2011 nach. In diesem führt er u.a. aus, dass wegen eines familiären Krankheitsfalles mit der Arbeit in Verzug gekommen sei.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgte gem. §§ 113 FamFG, 411 Abs. 2, 380 ZPO zu Recht. Danach kann gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er eine ihm zur Gutachtenerstattung gesetzte Frist versäumt und ihm unter Setzung einer Nachfrist ein Ordnungsgeld angedroht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1.3.2011 und 4.4.2011 jeweils Fristen zur Gutachtenerstellung gesetzt und mit Beschluss vom 2.5.2011 unter Setzung einer Nachfrist ein Ordnungsgeld angedroht hat. Der Beschwerdeführer hat die Fristen auch schuldhaft versäumt, da die Organisation der Arbeitsabläufe seinem Pflichtenkreis zuzuordnen ist. Dass er infolge eines familiären Krankheitsfalles mit seiner Arbeit in Rückstand gerät, mag verständlich sein, es rechtfertigt aber nicht eine mehrmonatige Verzögerung. In einem solchen Falle wäre von einem Sachverständigen zu erwarten, dass er das Gericht und die Parteien hierüber zeitnah informiert, damit diesen zur Förderung des Verfahrens die Möglichkeit gegeben wird, ggf. einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Diesem ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Schreiben vom 26.4.2011 nicht nachgekommen, nachdem er vorher bereits mehrfach um Sachstandsmitteilung gebeten worden war.
Die Beschwerde war aber begründet, sofern sie sich gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richtet. Denn nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB kann ein Ordnungsgeld nur bis zur Höhe von 1.000 EUR festgesetzt werden. Insoweit war der Beschluss abzuändern und ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 EUR festzusetzen.
Der Festsetzung des Ordnungsgeldes steht nicht entgegen, dass dieses i.H.v. 5.000 EUR angedroht worden war, da mit der Androhung nicht die konkret festzusetzende Höhe des Ordnungsmittels mitgeteilt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Art des Ordnungsmittels und das Höchstmaß mitgeteilt werden (Zöller/Stöber, § 890 ZPO Rz. 12b).
Da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entsprach es der Billigkeit, von der Gebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG abzusehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2859836 |
JurBüro 2011, 659 |
MDR 2012, 247 |
BauSV 2012, 54 |
FF 2012, 466 |
KfZ-SV 2012, 17 |
KfZ-SV 2012, 27 |