Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgebühr bei Regelung des Umgangsrechts
Leitsatz (amtlich)
Für die Mitwirkung beim Abschluss einer Vereinbarung über das Umgangsrecht kann der Verfahrensbevollmächtigte eine Vergleichsgebühr beanspruchen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Aktenzeichen 7 F 354/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des AG Bad Iburg vom 15.1.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Nach der Trennung Mitte 1999 haben sie zunächst über das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten. Am 25.9.2000 haben sie sich in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, dass sie die elterliche Sorge in vollem Umfang weiterhin gemeinsam ausüben. Die Kinder sollen allerdings bei der Antragsgegnerin leben. Für den Antragsteller ist ein Umgangsrecht vereinbart worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, begehrt nunmehr die Festsetzung einer Vergleichsgebühr. Diesem Antrag hat das AG mit seinem Beschl. v. 15.1.2001 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Verfahrensgegenstand war zunächst die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Hiervon haben beide Eltern Abstand genommen. Sie haben sich darauf beschränkt, nur das Umgangsrecht zu regeln (§ 1684 BGB). Entscheidend ist daher allein, ob eine derartige – isolierte – Regelung des Umgangsrechts als Vergleich im kostenrechtlichen Sinne zu behandeln ist. Der Senat hat dies bislang verneint (JurBüro 1994, 426). Hieran hält er nicht mehr fest. Er folgt der inzwischen herrschenden Auffassung, die dem Bevollmächtigten für diesen Fall eine Vergleichsgebühr zubilligt (OLG Celle JurBüro 1979, 577; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 1654; 1985, 222 u. 1997, 636; OLG Bamberg JurBüro 1980, 863; 1988, 1003 u. 1989, 201; KG JurBüro 1989, 1548; OLG Oldenburg Rpfleger 1996, 42; OLG Zweibrücken Rpfleger 1996, 262; OLG Koblenz Rpfleger 1995, 521; OLG München JurBüro 1991, 674; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 389).
Zwar gehört das isolierte Verfahren über das Umgangsrecht zu den Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In den Amtsverfahren fehlt es in der Regel an den Erfordernissen für den Abschluss eines Vergleichs, da die Beteiligten weder zur Verfügung über den Verfahrensgegenstand noch über den Gang des Verfahrens berechtigt sind. Andererseits muss aber Berücksichtigung finden, dass sich die Ausgestaltung des persönlichen Umgang in erster Linie nach dem Willen der Eltern richtet und diese auch Vereinbarungen hierüber treffen können. Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich über das Umgangsrecht keinen Vollstreckungstitel i.S.v. § 33 FGG schafft, so richtet sich im Ergebnis die Ausgestaltung des Umgangs in aller Regel nach der zuvor getroffenen Vereinbarung der Eltern. Wirkt der Anwalt hierbei mit, muss dies auch kostenmäßig seinen Niederschlag finden. Im übrigen hat der Gesetzgeber inzwischen – wenn auch nur in einem besonderen Verfahren – einen Vergleich der Eltern über das Umgangsrecht gestattet. Im Vermittlungsverfahren des § 52 a FGG wird es den Eltern in § 52 a Abs. 3 FGG freigestellt, eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung zum Umgang zu treffen. Diese ausdrücklich als Vergleich bezeichnete Regelung ersetzt die gerichtliche Verfügung. Wenn es aber den Eltern im Vermittlungsverfahren gestattet ist, eine die gerichtliche Entscheidung ersetzende Vereinbarung zu treffen, besteht kein Grund, eine Umgangsregelung, die bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung getroffen wird, anders zu behandeln. Letztlich entspricht dies auch der allgemeinen Tendenz der Gesetzgebers in allen Verfahrensordnungen, der Einigung der Beteiligten ein größeres Gewcht zu verschaffen.
Die Festsetzung der Vergleichsgebühr scheitert ferner auch nicht daran, dass die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten noch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als es nur um das Aufenthaltsbestimmungs- und nicht um das Umgangangsrecht ging. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten bei einem Streit über das Sorgerecht grundsätzlich auch eine Umgangsvereinbarung erfasst (einschränkend insoweit OLG München MDR 1999, 1327). Aus der angefochtenen Entscheidung des AG vom 15.1.2001 ergibt sich jedenfalls, dass der Familienrichter die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf die Umgangsvereinbarung erstrecken wollte.
Hinsichtlich der Kosten und Gebühren für die Beschwerdeentscheidung gilt § 128 Abs. 5 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1109043 |
FamRZ 2002, 1502 |
JurBüro 2001, 587 |
EzFamR aktuell 2002, 47 |
AGS 2002, 83 |
OLGR-CBO 2001, 247 |
www.judicialis.de 2001 |