Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages, wenn der Gewinn nur bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu erzielen gewesen wäre.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 15 O 1382/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 12.1.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des LG Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Revisionsverfahrens BGH VII ZR 154/06, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Werklohn und entgangenen Gewinn aus einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag über Parkettarbeiten in einem Objekt in B. in Anspruch.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.205,46 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung vom 12.1.2006 verwiesen. Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit ihren Berufungen gewandt. Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 4.7.2006 verwiesen. Mit diesem Urteil hat der Senat die Klage mit der Begründung abgewiesen, infolge der einverständlichen Vertragsaufhebung bestimmten sich die Rechtsfolgen nach § 3 Ziff. 5 des Generalunternehmervertrages zwischen der B. H... GmbH und der Beklagten zu 1.), so dass sich kein Anspruch ergebe.

Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin hat der BGH durch Urteil vom 12.7.2007 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet und die weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige und unwirksam sei. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen seien auch auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung anzuwenden, die auf Initiative des Auftraggebers vorgenommen werde und demselben Ziel wie eine "freie" Kündigung diene.

In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass die Klägerin weder in die Handwerksrolle eingetragen ist, noch in der Handwerkrolle eingetragen war.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des am 12.1.2006 verkündeten Urteils des LG Oldenburg die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 22.633,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2004 zu zahlen, im Übrigen die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des am 12.1.2006 verkündeten Urteils des LG Oldenburg die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 18.12.2007 durch schriftliche Vernehmung des Zeugen T.G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen vom 18.1.2008 verwiesen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 26.5.2008 durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit verwiesen auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 7.8.2008.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, während sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich erweist.

Grundsätzlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages über die Parkettarbeiten zu. Die Erwägungen, mit denen der Senat das Bestehen eines derartigen Anspruches verneint hatte, haben einer Überprüfung durch den BGH nicht standgehalten.

Gleichwohl besteht ein Anspruch im konkreten Fall nicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, war der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb i. S. dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeit). Gemäß Nr...

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