Leitsatz (amtlich)
Ein missbräuchlich, in Kenntnis der fehlenden Bedürftigkeit gestellter Prozesskostenhilfeantrag führt nicht zu einer Verjährungshemmung i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 15 O 1158/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.8.2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger war Inhaber der Firma W. Er unterhielt für diese Firma seit 1983 ein Geschäftskonto bei der V.G. Mit einem sog. Geschäftsübernahmevertrag vom 30.6.2000 übertrug der Kläger dem Beklagten diese Firma mit allen Aktiva, Passiva sowie dem Umlaufvermögen und den Außenständen. Mit Schreiben vom 31.10.2001 kündigte die V.G. den o.a. Kontokorrentkredit des Klägers/Beklagten und nahm den Kläger für die Verbindlichkeit gerichtlich in Anspruch (LG Oldenburg, 15 O 688/02). Für dieses Verfahren wurde dem Kläger (zunächst) Prozesskostenhilfe bewilligt. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des LG Oldenburg vom 1.8.2002, mit dem festgestellt wurde, das die Geschäftsübernahme ein Schuldbeitritt und keine Schuldübernahme gewesen sei, wurde der Kläger verpflichtet, u.a. den mit der Hauptsache geltend gemachten Betrag i.H.v. 132.129,30 EUR an die V. zu zahlen. Diese nahm den Kläger daraufhin in Anspruch.
Mit Schreiben an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... vom 8.8.2002 (LG Oldenburg, 8 O 3345/03, Bl. 100) bat der Kläger um Beratung, ob diverse vorgeschlagene Vermögensverschiebungen zu seiner Absicherung dienen könnten, so dass bei einer Pfändung durch die V. diese leer ausginge ("wie sicher ist das alles, wenn die V. das angreift").
Mit Prozesskostenhilfeantrag vom 7.10.2003 (LG Oldenburg, 8 O 3345/03) verlangte der Kläger vom Beklagten den Ausgleich dieser gegen ihn von der V. geltend gemachten Forderung. Noch bevor das LG Oldenburg über diesen Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, hat es in dem o.a. vorangegangenen Verfahren 15 O 688/02 mit Beschluss vom 30.10.2003 die dortige Prozesskostenhilfebewilligung des Klägers (dort Beklagter) aufgehoben, da er "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat". Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger über nicht unerhebliches Vermögen verfügt, insbesondere Grundvermögen und eine grundbuchrechtlich abgesicherte monatlich Rente bis zum 1.4.2014 über 6.600 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschluss des LG Oldenburg verwiesen. Mit Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.12.2003 (15 W 36/03) wurde eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Oldenburg zurückgewiesen.
Im Prozesskostenhilfeantrag vom 7.10.2003 hat der Kläger die o.a. Werte in seiner Vermögensaufstellung im Wesentlichen erneut nicht angegeben. Deshalb stellte das LG mit Verfügung vom 30.9.2005 beim Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss vom 30.10.2003 (15 O 688/02, Bl. 173 ff.) diverse Nachfragen zum Vermögen des Klägers. Diese wurden vom Beklagten nicht beantwortet. Mit Beschluss vom 16.12.2005 lehnte das LG deshalb den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit, der einen weitgehend identischen Sachverhalt zum Verfahren 8 O 3345/03 hat, wurde vom Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt. Diese wurde mit Beschluss vom 10.10.2007 unter Hinweis auf sein bestehendes Vermögen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 19.12.2007 zurück. Daraufhin zahlte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss unter Hinweis auf "wohlhabende Gönner" ein.
Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 73.540,47 EUR abzgl. eines aus einer Sparurkunde gezahlten Betrages i.H.v. 10.942,80 EUR. Die Klageforderung i.H.v. 132.129,30 EUR, die in der Hauptsache unstreitig ist, sei nicht verjährt, da durch die Prozesskostenhilfeverfahren eine entsprechende Hemmung eingetreten sei. Aufgrund der zur Aufrechnung gestellten Beträge des Beklagten sei die Hauptforderung allerdings teilweise erloschen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger ist der Auffassung, die Aufrechnungen seien unbegründet. Der Beklagte ist hingegen der Meinung, dass die Hauptforderung des Klägers bereits mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sei, weil der Prozesskostenhilfeantrag vom 7.10.2003 rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und daher keine Hemmungswirkung herbeigeführt habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.8.2008 verkündeten Urteils des LG Oldenburg - Aktenzeichen 15 O 1158/07 - den ...