Leitsatz (amtlich)

1. Bei der in dem Motor des Typs EA 897evo verwendeten Aufheizstrategie, die das Stickoxidemissionsverhalten verbessert und die aufgrund einer engen Bedatung fast ausschließlich unter Prüfbedingungen zum Einsatz kommt, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die mit der Umschaltlogik der Motoren des Typs EA189 vergleichbar ist.

2. Die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Klägers mindert nur seine mit der Kaufpreiszahlung einhergehende finanzielle Belastung, nicht aber den Wert der gezogenen Nutzungen. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Schadenshöhe der Nettokaufpreis, bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen aber der Bruttokaufpreis zugrunde zu legen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 31, 826

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 373/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Osnabrück vom 12.08.2020 - 9 O 373/20 - geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.121,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 auf einen Betrag von 41.443,22 EUR und auf einen Betrag 40.121,86 EUR seit dem 12.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) TDI (...) mit der Fahrgestellnummer (...).

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.434,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 57 Prozent und der Kläger 43 Prozent; von den Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagte 78 Prozent und der Kläger 22 Prozent.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik in Anspruch.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30.06.2017 von einem Autohaus einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw (...) 3,0 TDI zu einem Kaufpreis von 59.990,- EUR brutto (= 50.411,76 EUR netto). Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug bei Übergabe an den Kläger 12.500 km. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA897evo verbaut. Am 12.01.2017 erließ das Kraftfahrtbundesamt einen auch das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden verpflichtenden Rückrufbescheid (vgl. Anlage K 18), in dem die Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware wie folgt beschrieben wird:

Insgesamt verwendet (...) vier verschiedene Strategien im Emissionskontrollsystem der benannten Fahrzeuge, die im Folgenden in den Strategien A-D dargestellt werden.

Strategie A und B

Die von (...) verwendeten Strategien A und B werden nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt. Der Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A) bei der Prüfung Typ 1 geht die Nutzung einer Strategie "Alternatives Aufheizen" (Strategie B) während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung Typ 1 voraus. Beim Einsatz beider Strategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80mg/km bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden.

Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über ein UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind. D.h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.

(...)

Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Wird die Aufheizstrategie (Strategie A) abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten.

Solche Abschalteinrichtungen sind nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig. (...)

Weiter beschreibt der Rückrufbescheid die Strategien B bis D, deren Zulässigkeit das Kraftfahrtbundesamt bezweifelte, diese Frage aber mit der Begründung offenließ, dass sich die Beklagte bereit erklärt hatte, auch diese Strategien aus der Software zu entfernen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Rückrufbescheid, Anlage K 18, verwiesen.

Das daraufhin entwickelte und am 26.11.20...

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