Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Hat er sich sachkundig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 11.02.2015) |
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 11.02.2015 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.662,49 Euro für die Zeit vom 17.10.2012 bis zum 21.08.2013 und auf von 214,20 Euro seit dem 22.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 % zu tragen. Die durch den Streitbeitritt verursachten Kosten erster Instanz hat die Klägerin zu 76 % zu tragen. Im Übrigen hat sie der Streithelfer selbst zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz, einschließlich der durch den Streitbeitritt verursachten Kosten, hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restlichen Werklohn für die Durchführung von Bodenbelagsarbeiten in einer Schule in Anspruch. Die Beklagte hat in zwei Räumen im Wege der Ersatzvornahme den von der Klägerin erstellten Bodenbelag neu herstellen lassen und u.a. diese Kosten in Höhe von 13.942,58 Euro der Forderung der Klägerin entgegengehalten.
Auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen verwiesen.
Durch dieses Urteil hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 11.017,98 Euro nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen.
Das LG ist davon ausgegangen, dass die Werkleistung der Klägerin nicht frei von Mängeln gewesen sei und die Beklagte daher der offenen Werklohnforderung der Klägerin Aufwendungen für eine Ersatzvornahme habe entgegenhalten können. Die insoweit erforderlichen Kosten hätten aber lediglich 3.138,80 Euro betragen.
Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Streithelfer mit seiner Berufung und macht geltend, dass entgegen der Auffassung des LGes nicht nur einzelne Stellen der beiden betroffenen Klassenräume hätten überarbeitet werden müssen, sondern ein Gesamtaustausch erforderlich gewesen sei. Selbst wenn aber die Nachbesserung einzelner Stellen ausreichend gewesen wäre, hätte sich die Beklagte auf die Angaben des Streithelfers, den sie als Sachverständigen hinzugezogen und der einen Gesamtaustausch für erforderlich gehalten hatte, verlassen dürfen.
Der Streithelfer beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Berufung zugestimmt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig, und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
Die Berufung des Streithelfers wirkt für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers, selbst wenn sie selbst auf die Berufungseinlegung verzichtet hatte (Zöller-Heßler, ZPO 30. Aufl. Vor § 511 RN 24; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl. § 511 Rn. 13). Die Beklagte hat der Berufungseinlegung durch den Streithelfer hier auch nicht widersprochen, sondern dieser ausdrücklich zugestimmt.
Das LG ist zunächst in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Werkleistung der Klägerin in den Räumen 42.1 und 42.2 mangelhaft war.
Der Streithelfer hat in seinem Gutachten vom 03.09.2012 im Raum 42.1 11 Stellen festgestellt, die nach seiner Beurteilung außerhalb der Toleranz der DIN 18202 lägen und im Raum 42.2 8 unzulässige Stellen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige... hat in seinem Gutachten vom 28.06.2013 kritisiert, dass ein zu kurzer Richtscheid zur Überprüfung der Abweichungen vom Streithelfer genutzt worden sei. Er gelangt dort zu dem Ergebnis, dass aus der Schwarz-Weiß-Dokumentation des Streithelfers keinerlei Mängel hätten festgestellt werden können, die einer Abnahme entgegenstehen könnten. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige ausgeführt, dass der vom Streithelfer verwendete Rissbreitenstreifen nicht gut ablesbar sei. Normalerweise verwende man kleine Keile, auf welchen die Maße eingezeichnet seien; diese Messmethode sei genauer. Wegen der vom gerichtlichen Sachverständigen beanstandeten Verwendung eines Messkeiles ist das LG von einem Ablesefehler von bis zu 1 mm ausgegangen. Berücksichtigt man diesen Ablesefehler ergäben sich -übertragen auf das Gutachten des Streithelfers vom 03.09.2012 - jeweils um 1 mm reduzierte Ablesewerte. Dies würde dazu führen, dass im Ra...