Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1973/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. März 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg (13 O 1973/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.548,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 86 Prozent und die Beklagte zu 14 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 20. April 2004 den Abschluss eines Vertrages über eine fondgebundene Rentenversicherung (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Der Antrag sah als Versicherungsbeginn den 1. Juni 2004, eine Vertragsdauer bis zum Beginn der Rentenzahlung von insgesamt 14 Jahren sowie einen monatlichen Beitrag in Höhe von 90,00 EUR mit einer planmäßigen jährlichen Beitragserhöhung um 6 Prozent vor. Die Beklagte erstellte einen Versicherungsschein mit Datum vom 4. Mai 2004 (Anlage K 2, Blatt 14) und sandte diesen dem Kläger zu. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht findet sich sowohl in dem Versicherungsantrag (Bl. 9 d.A.) als auch in dem Übersendungsschreiben zu dem Versicherungsschein (Anlage BLD 2, Bl. 55 d.A.). Dort heißt es:

"WIDERSPRUCHSRECHT

Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer "Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen" in der beigefügten "Verbraucherinformation zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif 1FLR60."

Mit dem Versicherungsschein erhielt der Kläger sowohl die AVB als auch eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.

Der Kläger begann fristgerecht mit der Beitragszahlung. Mit Schreiben vom 19. Februar 2005 kündigte er das Versicherungsverhältnis (Anlage BLD 3, Bl. 57 d.A.), wobei er zugleich die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung widerrief. Eine Abwicklung der vertraglichen Beziehung unterblieb in der Folgezeit. Unter dem 1. März 2006 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, zum 1. September 2006 rückständige Beträge ausgleichen zu dürfen und die reguläre Beitragszahlung fortzusetzen; gleichzeitig erteilte er der Beklagten in dem Antragsformular wiederum eine Einzugsermächtigung (Anlage BLD 4, Bl. 58 d.A.). Eine erneute Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgte nicht.

In der Folgezeit leistete der Kläger die vereinbarten Beitragszahlungen. Unter dem 26. Mai 2015 (Anlage BLD 9) beantragte er einen Fondswechsel, den die Beklagte in der Folgezeit durchführte. Zum 1. Oktober 2016 (Anlage BLD 6, Bl. 63 d.A.) wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2018 ließ der Kläger den Versicherungsvertrag zum 01.09.2017 kündigen. Die Beklagte rechnete den Vertrag gemäß Abrechnungsschreiben vom 04.09.2017 mit einem Rückkaufswert in Höhe von 13.724,19 EUR ab. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus.

Mit einem Schreiben vom 01.03.2018 (Anlage K 4, Bl. 22 d.A.) ließ der Kläger nunmehr Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erklären und die Beklagte auffordern, die geleisteten Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, der Kosten für gewährten Versicherungsschutz (Risikoanteil) sowie zuzüglich des Ersatzes für gezogene Nutzungen bis spätestens zum 15. März 2018 zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 23. März 2018 (Anlage K 5, Bl. 24 d.A.) trat die Beklagte der Forderung entgegen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei wirksam erfolgt, weswegen der Vertrag rückabzuwickeln sei. Er hat behauptet, die Beklagte habe seine im Jahr 2005 erklärte Kündigung schlichtweg ignoriert. Die Beklagte habe nunmehr - so meint der Kläger - neben Rückzahlung der geleisteten Beiträge Ersatz für gezogene Nutzungen zu leisten. Hierzu hat er behauptet, zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 1. September 2017 Beitragsleistungen in Höhe von insgesamt 20.968,50 EUR erbracht zu haben. Nutzungen der Beklagten seien mit 11.036,62 EUR anzusetzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.281,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den erklärten Widerspruch für unwirksam. Sie meint, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen sei das Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt. Jedenfalls stünde dessen Ausübung der Rechtsgedanke des § 124 Abs. 3 BGB entgegen.

Hilfsweise hat die Beklagte zur Höhe eines Rückabwicklungsanspruchs vorg...

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