Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 5 O 43/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Streithelfer wird das am15. März 2000 verkündeteUrteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.179,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Januar 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 4.213,46 DM.
Gründe
Die Berufung hat Erfolg. Im Umfang der Berufungsanfechtung ist die Klage abzuweisen, da der Klägerin aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Werklohnanspruch gemäß § 631 BGB. Sie hat dazu im ersten Rechtszug vorgetragen, sie habe „von der Beklagtenseite” über die Streithelfer den Auftrag zur Durchführung der in Rechnung gestellten Leistungen erhalten. Dieser Vortrag war für einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien bereits nicht schlüssig, da nicht einmal behauptet worden ist, daß die Willenserklärung gemäß § 164 Abs. 1 BGB in fremdem Namen, nämlich im Namen des Beklagten, abgegeben worden sei. Zudem hat die Klägerin eine Vollmacht der Streithelfer gemäß § 167 BGB weder behauptet noch gar unter Beweis gestellt. Ihr erstinstanzlicher Vortrag, die Streithelfer hätten die Klägerin „nicht aus freien Entschlüssen”, sondern nach Aufforderung durch den Beklagten und seine Tochter beauftragt, war ersichtlich unzureichend. Der Kern des Streits der Parteien besteht darin, ob die Streithelfer selbst aufgrund ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber dem Beklagten die Klägerin beauftragt oder ob sie dies namens und in Vollmacht des Beklagten getan haben; dazu läßt sich dem Vortrag der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nichts Konkretes entnehmen.
Mit ihrer Berufungserwiderung trägt die Klägerin nunmehr – in Übereinstimmung mit den Strteithelfern – erstmals vor, der Zeuge M. habe namens und in Vollmacht des Beklagten den Auftrag erteilt, zum Zweck der Fehlersuche den Belag des Altbalkons aufzunehmen; die bis dahin vorgenommenen Arbeiten bezüglich der Balkonerweiterung seien allerdings von der Tochter des Beklagten Dr. H.-S. in Auftrag gegeben worden. Ob damit ein Teilauftrag des Beklagten hinsichtlich des Belags des Altbalkons schlüssig dargelegt ist, bedarf keiner Erörterung, da die Berufung das angefochtene Urteil insoweit nicht angreift. Die Rechtsansicht der Klägerin, durch den – angeblichen – nachträglichen Auftrag des Beklagten für einen Teil der in Rechnung gestellten Arbeiten sei der Beklagte auch Auftraggeber für die von ihm nicht in Auftrag gegebene Balkonerweiterung geworden, ist – ersichtlich – unzutreffend.
Ein Vertragsschluß ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Anscheinsvollmacht. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (z. B. BGH NJW 1981, 1727, 1728; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 173 RdNr. 14 ff). Voraussetzung ist danach u. a. also, daß der Vertretene seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, d. h. er mußte die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Handeln vorauszusehen und zu verhindern (Palandt-Heinrichs, § 173 RdNr. 16). Zu einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere reicht es dafür nicht aus, daß die Streithelfer früher pflichtgemäß im Namen des Beklagten Aufträge erteilt haben. Denn aufgrund pflichtgemäßen Handelns der Streithelfer bestand kein Anlaß des Beklagten zur Annahme, diese würden sich in Zukunft pflichtwidrig verhalten.
Im übrigen ist nicht feststellbar, worauf der Beklagte bereits im ersten Rechtszug hingewiesen hat, daß die Klägerin tatsächlich darauf vertraut hat, daß der Beklagte ihr Vertragspartner geworden sei. Dagegen spricht vielmehr, daß sowohl die Rechnungen als auch die späteren Mahnungen nicht an den Beklagten, sondern ausschließlich an dessen Tochter Dr. H.-S. gerichtet waren.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB. Zweifelhaft ist bereits, ob die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sind. Denn für bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 812 ff BGB ist anerkannt, daß bei einer Leistung eines Schuldners zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit dieser eine Rückabwicklung nur innerhalb der Leistungsbeziehungen, die nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen sind, verlangen kann. Erbringt also ein Handwerker auf Veranlassung eines Dritten Werkleistungen ...