Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 5 O 1788/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am15. März 2000 verkündeteUrteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und der Wert der Beschwer der Klägerin betragen 12.760,39 DM.
Gründe
Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch aus Werkvertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Deshalb bleibt zugleich die Anschlußberufung erfolglos.
1. Zunächst einmal ist in keiner Weise schlüssig dafür vorgetragen, daß und wie die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin der Klägerin geworden sein soll. Die Angebote A 97/0636 vom 08.09.1997 und A 97/0643 vom 19.09.1997, auf die die Klägerin sich insofern maßgeblich stützt, sind allein an den Beklagten zu 1) gerichtet. Selbst wenn die Geschäftsführerin der Klägerin sodann meinte, letztlich durch die Hinnahme der Arbeiten sei ein Vertrag zustandegekommen, hätte dies allenfalls für den Beklagten zu 1), nicht aber auch für die Beklagte zu 2) gelten können.
2. Tatsächlich ist aber auch kein Werkvertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zustandegekommen. Daß etwa der Beklagte zu 1) die o. a. Angebote ausdrücklich angenommen hat, trägt die Klägerin nicht einmal substantiiert vor. Es kommt daher nur in Betracht, daß der Beklagte zu 1) konkludent Leistungen bei der Klägerin bestellt hat, was aber nicht bewiesen ist.
Die Aussage des Zeugen Vxxx ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Beklagte zu 1) ein Vertragsverhältnis zu der – inzwischen in Konkurs geratenen – Firma Gxxx xxx-xxx-GmbH (im folgenden: Firma Gxxx) unterhielt, die ihm ein schlüsselfertiges Wohnhaus zu einem bestimmten Preis zu errichten hatte. Zwischen diesen Parteien war in dem Bauvertrag vom 14.04.1997 u. a. bestimmt:
3.2. Die Auftragnehmerin kann Leistungen auf Subunternehmer übertragen. Die Arbeiten sind von der Auftragnehmerin auf eigene Rechnung zu vergeben.
3.5. Sonderwünsche und Änderungswünsche hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie bei der Bauausführung berücksichtigt werden können. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Minderkosten werden entsprechend vergütet.
Soll unter solchen Umständen ein Vertragsabschluß zwischen Bauherrn und Subunternehmer bewiesen werden, so muß zugleich feststehen, daß – abweichend von der vorgesehenen Regelung – auch vom maßgeblichen Horizont des Bestellers aus sich seine Erklärungen nicht an den Generalunternehmer richten sollten. – Das hat das Landgericht nicht festgestellt und das kann auch der Aussage des Zeugen Vxxx nicht entnommen werden. Insbesondere hat der Zeuge eingangs davon gesprochen, die Bauherren hätten „Abänderungen” gewünscht. Solche konnten aber nur den vertraglich geschlossenen Leistungsumfang betreffen, d. h. das Vertragsverhältnis Firma Gxxx/Beklagte. Im weiteren Verlauf hat der Zeuge sodann nur die technischen Änderungs- und Mehrleistungen beschrieben, ohne daß sich daraus etwas zwingend dafür ergibt, daß diese aufgrund eines neuen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu leisten waren. Derartiges kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal unwiderlegt das berechtigte Interesse des Beklagten zu 1) darauf gerichtet war, es vertraglich nur mit seinem Vertragspartner, der Firma Gxxx, zu tun zu haben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, daß die Beklagten – möglicherweise – keine Vollmacht hatten, für die Firma Gxxx Verträge zu schließen. Aus ihrer Sicht konnten sie – ausgehend von der Regelung des Bauvertrages – durchaus der Ansicht sein, daß die Klägerin als Botin der Firma Gxxx fungiere und dieser die Sonderwünsche dee Beklagten weiterleiten werde.
3. Der Senat vermag dem Landgericht auch nicht darin zu folgen, daß unter den gegebenen Umständen der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Generell ist bereits ein Fremdgeschäftsführungswille fraglich, wenn in Betracht kommt, daß der Handelnde nur eine eigene Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. Medicus, Schuldrecht II, 9. Aufl., RdNr. 622). So war es nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten aus ihrer Sicht, wenn sie annahmen, die Klägerin erbringe die Leistungen aufgrund des mit der Firma Gxxx geschlossenen Subunternehmervertrages. Das kann indes letztlich dahinstehen; denn auch nach den vom Landgericht zitierten Entscheidungen ist ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht begründet. In den vom BGH entschiedenen Fällen (BGHZ 101, 393 = NJW 1988, 132; BGH NJW-RR 1989, 970) ging es um Leistungen in einer Zweierbeziehung aufgrund nichtiger Verträge. Daraus kann nichts hergeleitet werden, wenn – wie hier – streitig ist, ...