Leitsatz (amtlich)
Wird trotz vorangegangenen Vollstreckungsbescheids versehentlich durch ein "1. Versäumnisurteil" entschieden und wird dieses Urteil, nachdem das Gericht eine Berichtigung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluss nach § 319 ZPO in ein "2. Versäumnisurteil" geändert, so ist die nachfolgende Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil jedenfalls dann rechtsfehlerfrei, wenn der Beklagte sich weder gegen die angekündigte Urteilsberichtigung ausgesprochen, noch diese oder das berichtigte Versäumnisurteil angefochten hat.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 18.07.2005; Aktenzeichen 12 O 1163/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 18.7.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Abänderung des Beschlusses vom 28.11.2005 entsprechend dem eingeschränkten Berufungsantrag auf bis zu 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt als ehemalige Mieterin die Beklagte als ehemalige Vermieterin auf Rückzahlung von 6.072,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2004 mit der Behauptung in Anspruch, sie habe versehentlich den Mietzins von März bis Oktober 2003 weiter gezahlt.
Das AG Osnabrück hat am 10.6.2004 antragsgemäß einen Mahnbescheid und am 16.2.2005 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 4.3.2005 legte die Beklagte gegen den am 18.2.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Das AG Osnabrück verwies das Verfahren mit Beschl. v. 26.4.2005 an das LG Osnabrück.
Bereits zuvor hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung des eingangs genannten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, es sei nur eine Überzahlung in den Monaten Juni bis Oktober 2003 erfolgt. Der neue Mieter habe erst ab Juni 2003 Miete gezahlt. Unter Abzug der Nebenkosten für die Jahre 2003 und 2004 (640,92 EUR und 157,06 EUR) hat die Beklagte eine Überzahlung von 3.398,12 EUR errechnet.
Da der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin am 3.6.2005 erklärte, dass er nicht auftrete, erließ das LG antragsgemäß ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 6.072,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2004 zu zahlen.
Gegen das am 10.6.2005 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte am 3.6.2005 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 20.6.2005 wies das LG die Parteien darauf hin, es sei bei Erlass des Versäumnisurteils übersehen worden, dass in der Sache bereits unter dem 16.2.2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen sei. Es sei beabsichtigt, den Tenor des Versäumnisurteils vom 3.6.2005 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen gem. § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Versäumnisurteil aus den o.g. Gründen um ein zweites Versäumnisurteil i.S.d. § 345 ZPO handele, so dass ein weiterer Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht möglich sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte teilte innerhalb der Stellungnahmefrist mit, dass sie keine Stellungnahme abgegeben werde.
Darauf hin berichtigte das LG das Versäumnisurteil vom 3.6.2005 mit Beschl. v. 18.7.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.2.2005 gem. § 345 ZPO verworfen wird. Ebenfalls am 18.7.2005 verwarf es den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des LG Osnabrück vom 3.6.2005 als unzulässig und legte der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Während die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 22.7.2005 erfolgte, wurde das Urt. v. 18.7.2005 erst am 25.7.2005 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urt. v. 18.7.2005 am 23.8.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß am 17.10.2005 begründet.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin mehr als 3.398,12 EUR zugesprochen worden sind.
Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Urteil des LG Osnabrück vom 18.7.2005 und das Versäumnisurteil des LG Osnabrück vom 3.6. 2005 aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des AG Osnabrück vom 16.2.2005 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass von der Beklagten nur eine Hauptforderung von 3.398,12 EUR geschuldet ist.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides hätten mangels ordnungsgemäßer Zustellungen nicht vorgelegen. Das Verfahren des LG sei fehlerhaft, denn das Gericht habe im Verhandlungstermin am 3.6.2005 nicht auf die Stellung richtiger und sachgerechter Anträge hingewirkt. Bei richtiger Verfahrensweise wäre streitig verhandelt worden mit der Mö...