Normenkette

BGB § 661a; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3, Art. 13 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Westerstede (Aktenzeichen 25 C 1325/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2002 verkündete Urteil des AG Westerstede wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Gewinnanspruch aus § 661a BGB geltend. Am 27.7.2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung, dass ihr bei der Gewinnziehung am 25.7.2001 ein Bargewinn von 8.000, DM zugeteilt worden sei. Der Ablauf der Gewinnziehung, der von einem Justiziar kontrolliert worden sein soll, wurde der Klägerin im Einzelnen geschildert. Abschließend wurde sie aufgefordert, ihren Einlösescheck einzusenden, damit die Auszahlung vorgenommen werden könne. Der Gewinnmitteilung waren einige Werbeprospekte nebst einem Bestellformular für Produkte „fit in Form” beigefügt. Auf der Rückseite des Bestellformulars befinden sich kleingedruckte Hinweise, überschrieben mit der Überschrift: „Einkaufen ganz einfach/freundliche Lieferbedingungen”. Die Klägerin übersandte ihren Einlösescheck mit anwaltlichem Schreiben vom 1.8.2001 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 16.8.2001 lehnte die Beklagte eine Auszahlung des Gewinns mit der Begründung ab, dass die Zuteilung der Gewinne und die Höhe der zu vergebenden Preise ausweislich der Spielregeln im Ermessen der Firma liege und eine Entscheidung noch nicht getroffen sei.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihren Gewinnanspruch i.H.v. 8.000 DM (= 4.090,33 Euro) geltend. Das AG Westerstede hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO, 119 Abs. 1 Ziff. 1b GVG), in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Sachverhalt ist unstreitig. Rechtsfehler i.S.d. § 546 ZPO sind nicht ersichtlich. Solche werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.

1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist mit der Rüge, dass das AG seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe, nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. zu dem gleichlautenden § 545 Abs. 2 ZPO n.F. BGH, Urt. v. 28. 11.2002 – III ZR 102/02 – BGHReport 2003, 248, m.w.N.; a.A. ZöllerGummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rz. 8). Die Rüge ist allerdings nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich sowohl aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ als auch aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 EuGVÜ. Insoweit verweist der Senat auf das bereits zitierte und der Beklagten bekannte Urteil des BGH vom 28.11.2002 (vgl. auch Lorenz, NJW 2000, 3305 [3309]).

2. Die Klage ist auch begründet. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 661a BGB bejaht. Danach muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch leisten. Es besteht kein Zweifel, dass die Klägerin Verbraucherin und die Beklagte Unternehmerin in diesem Sinne sind (§§ 13, 14 BGB). Das als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Schreiben der Beklagten (Bl. 13 d.A.) erweckt den Eindruck, dass die Klägerin, die in dem Schreiben namentlich aufgeführt ist und an die das Schreiben gerichtet ist, einen Geldpreis i.H.v. 8.000, DM gewonnen hat. Der Wortlaut des Schreibens lässt hieran keinen vernünftigen Zweifel. Letztlich wird dies auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dem danach gegebenen Anspruch aus § 661a BGB steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass in den beigefügten Regeln darauf hingewiesen wurde, dass die Höhe der zu vergebenen Preise im Ermessen der Beklagten liege. Denn diese Klausel ist wegen Verstoßes §§ 2 Abs. 1, 3 AGBG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) unwirksam. Die Klägerin ist auf die Existenz dieser Regeln weder deutlich hingewiesen worden, noch hatte sie in zumutbarer Weise die Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Regeln befinden sich nämlich versteckt auf einem gesonderten Werbeprospekt, ohne dass in der Gewinnmitteilung selbst auf die Existenz von Gewinnregeln hingewiesen worden wäre. Vielmehr heißt es im letzten Absatz der Gewinnmitteilung sogar ausdrücklich: „Nun haben Sie alles über die GewinnZiehung erfahren.” Der Empfänger wird also sogar davon abgelenkt, dass darüber an anderer Stelle noch etwas stehen könnte. Außerdem ist die Klausel mit den Worten „Einkaufen ganz einfach/freundliche Lieferbedingungen” überschrieben, so dass für den durchschn...

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