Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 9 O 658/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.4.2001 verkündete Teil- und Grundurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 13.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer betragen 350.758,28 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Ehemänner Ansprüche auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten, Vorschußansprüche sowie Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in L geltend.

Die Klägerinnen und ihre Ehemänner beauftragen die Beklagte mit Verträgen vom 24.6.1991 (Architektenvertrag) und vom 29.7.1991 (Werklieferungsvertrag) mit der Planung und Errichtung eines Doppelhauses. Mit der Ausführung der einzelnem Gewerke betraute die Beklagte Subunternehmer. Das Gebäude erhielt aufgrund der schlechten Baugrundverhältnisse eine Pfahlgründung mit Ortbeton-Verdrängungspfählen. Für die Durchführung der Gründungsarbeiten schaltete die Beklagte eine Firma P GmbH ein, mit der Kappung der Pfähle betraute sie eine Firma W, die Rohbauarbeiten wurden von der Streithelferin der Beklagten im ersten Rechtszug, der Firma G GmbH, ausgeführt. Das errichtete Gebäude wurde im Juni 1992 von den Klägerinnen und ihren Ehemännern abgenommen. Später zeigten sich wesentliche Setzungsschäden.

Die Klägerinnen haben behauptet: Die Setzungsschäden seien auf unsachgemäße Verbindungen zwischen Pfahlgründung und Fundamenten zurückzuführen. An dem Gebäude seien infolge der Setzungen auch Folgeschäden aufgetreten. Die Beklagte habe eine den Umständen nach erforderliche Überwachung und Prüfung der Leistung eingeschalteter Subunternehmer unterlassen.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 350.919,28 DM nebst 11 % Zinsen auf 20.534,08 DM seit dem 1.5.1999 sowie 4 % Zinsen auf 330.385,20 DM seit dem 29.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat Mängel des Bauwerks, insbesondere eine fehlerhafte Anbindung der Pfahlköpfe an die Fundamente und deren Ursächlichkeit für die Setzungen sowie die behaupteten Mängelbeseitigungskosten der Höhe nach bestritten. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, erstmals im Frühsommer 1998 seien durch die Klägerinnen Mängel angezeigt und gerügt worden.

Das LG hat mit am 12.4.2001 verkündetem Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage dem Grunde nach bis zum Betrag von 350.758,28 DM für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Sie verfolgt die Einrede der Verjährung weiter und behauptet, der von ihr eingeschaltete Architekt Schrader habe die einzelnen Arbeitsschritte und insbesondere die fachgerechte Einbindung der Pfahlköpfe in die Gründungskonstruktion mehrmals wöchentlich sehr genau überwacht, Ausführungsmängel dabei aber nicht festgestellt.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Akten 9 OH 34/98 LG Oldenburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die dem Grunde nach vom LG für gerechtfertigt erklärten Ansprüche unterliegen wegen eines der Beklagten zur Last fallenden Organisationsfehlers der 30-jährigen Verjährung, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreift.

Die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB auf den hier vorliegenden Sachverhalt sind, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Die zur Begründung vom LG angestellten Erwägungen entsprechen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 12.3.1992 – VII ZR 5/91, MDR 1992, 675 = BauR 1992, 500) entwickelten Grundsätzen, und die Berufung zeigt keine Umstände auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag zur Bauüberwachung durch den Architekten S.

Grundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Entgegen der Annahme der Berufung sind die Klägerinnen ihrer Darlegungslast insoweit nachgekommen. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, nach denen entweder der Unternehmer selbst oder die von diesem zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht eingesetzten Gehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart haben. Gege...

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