Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 24.05.1985) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Mai 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 40.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin ließ am 19. März 1981 im Städtischen ... Krankenhaus in ... einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Es wurde eine Saugkürettage durchgeführt und anschließend mit einem stumpfen Löffel nachgetastet. Sodann wurden die Eileiter unterbunden. Da es nach dem Eingriff zu vermehrten Blutungen kam, wurde die Klägerin am 23. März 1981 erneut operiert. Bei einem der beiden Eingriffe wurde die Gebärmutterwand durchstoßen und der rechte Harnleiter durchtrennt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen dieses Vorfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie weiteren Schadensersatz in Anspruch.
Sie hat ausgeführt, die behandelnden Ärzte hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Durchtrennung des Harnleiters stelle einen Behandlungsfehler dar. Sie hat behauptet, sie sei über das Risiko einer Gebärmutterperforation beim Schwangerschaftsabbruch und eines Harnleiterabrisses nicht aufgeklärt worden. Sie habe vor dem ersten Eingriff lediglich nach Hinweis auf eine mögliche Erfolglosigkeit der Sterilisation eine vorformulierte Einwilligungserklärung unterzeichnet. Vor dem zweiten Eingriff habe man ihr lediglich mitgeteilt, daß eine Nachuntersuchung stattfinden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1982 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Operationsfolgen seien schicksalshaft eingetreten. Beide Operationen seien von erfahrenen Ärzten vorgenommen worden. Eine Aufklärung über das Risiko einer Harnleiterverletzung sei nicht erforderlich gewesen, weil dieses Risiko außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit ihrem am 24. Mai 1985 verkündeten Urteil die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,- DM sowie von 7.500,- DM für materielle Schäden verurteilt. Sie hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Verletzung des Harnleiters bei der Operation am 23. März 1981 erfolgt sei. Der Klägerin komme eine Anscheinsvermutung zugute, daß die Verletzung des Harnleiters auf einem objektiven Pflichtverstoß des Operateurs zurückzuführen sei. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet.
Gegen dieses ihr am 29. Mai 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 1. Juli 1985 Berufung eingelegt und sie am 25. September 1985 begründet.
Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Landgerichts, es läge ein Behandlungsfehler vor. Sie wiederholt, die Klägerin sei über die Möglichkeit einer Perforation der Gebärmutter aufgeklärt worden. Die Möglichkeit eines Harnleiterabrisses habe nicht erörtert werden müssen, da dieser nicht zu den üblichen Risiken beim Schwangerschaftsabbruch gehöre. Im übrigen könne sie sich entlasten. Den Eingriff vom 23. März 1981 habe der Oberarzt Dr. ... vorgenommen. Dieser sei seit 1967 bei ihr tätig. Er habe in dieser Zeit zahllose Kürettagen ohne Behandlungsfehler durchgeführt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist mit dem Landgericht der Auffassung, ihr komme zum Behandlungsfehler ein Anscheinsbeweis zugute. Die Tatsache, daß ein Harnleiterabriss bei einem Schwangerschaftsabbruch in der medizinischen Literatur bislang nicht erörtert sei, lasse ohne weiteres den Schluß auf einen Behandlungsfehler zu. Abgesehen hiervon müsse der Operateur gemerkt haben, daß er die Gebärmutter durchstoße.
Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beschlüsse vom 31. Januar 1986, 19. September 1986 und 27. Februar 1987.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,- DM sowie 7.500,- DM für materielle Schäden verpflichtet.
Die Haftung der Beklagten beruht auf § 831 BGB in Verbindung mit den §§ 847, 842 BGB. § 831 BGB setzt nur ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Handeln des Verrichtungsgehilfen voraus. Die Haftung des Geschäftsherrn gründet sich nicht auf ein Verschulden der von ihm bestellten Hilfsperson sondern auf die Vermutung seines eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Leitung (Palandt-Thomas 46. Aufl., § 831 Anm. 1, BGH 24, 21 = NJW 57, 785).
Der Abriß des rechten Harnleiters ist der Klägerin bei dem Eingriff vom 23. März 1981 beigebracht worden. Die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hierzu sind von beiden Parteien im Berufungsrechtszug nicht substantiiert angegriffen worden. Der Abriß des Harnleiters erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung. Diese war auch rechtswidrig. Dabei m...