Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 4 O 1052/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.11.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Widerklage geändert.
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 4.159,04 EUR seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar ... mit Amtssitz in ... schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde mit der Nummer UR-6/2012 erklärte Auflassung zugunsten des Beklagten zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in der vorgenannten Urkunde bezeichnete Grundstück an den Beklagten übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.659,04 EUR seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar ... mit Amtssitz in ... schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde mit der Nummer UR-7/2012 erklärte Auflassung zugunsten des Beklagten zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in der vorgenannten Urkunde bezeichneten Grundstück an den Beklagten übergeht und dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis zu 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind verbunden durch Verträge vom 21. 6. 2012 mit denen der Beklagte von der Klägerin ein mit baugleichen Doppelhaushälften zu bebauendes Grundstück erwarb.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Restzahlung des notariell vereinbarten Kaufpreises in Anspruch. Der Beklagte hat Mängel an den Doppelhaushälften eingewandt und sich insofern auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Darüber hinaus hat er mit diversen Gegenforderungen hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet. Widerklagend hat er seinen Eigentumsverschaffungsanspruch geltend gemacht.
Auf die ausführlichen tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteiles wird verwiesen.
Durch dieses Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.818,08 EUR und weitere 2.194,90 EUR zu zahlen.
Darüber hinaus hat es ihn verurteilt, folgende Beträge Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem
-Doppelhaus ...weg . a in ... zu zahlen:
51.719,00 EUR Zug um Zug gegen fachgerechte Einbringung der Abdichtung an dem Gebäudesockel,
1.130,50 EUR Zug um Zug gegen fachgerechte Einbringung eines Dämmstoffes als Wärmedämmung an den Velux-Fenstern jeweils seitlich zwischen der Leichtbauplattenlaibungsbekleidung links und rechts dem angrenzenden Sparren,
438,88 EUR Zug um Zug gegen Einbringung eines fachgerechten Anschlusses der luftdichten Gebäudehülle an den Bodentreppenrahmen.
-Doppelhaus ...weg . d in ... zu zahlen:
51.719,00 EUR Zug um Zug gegen fachgerechte Einbringung der Abdichtung an dem Gebäudesockel,
1.130,50 EUR Zug um Zug fachgerechte Einbringung eines Dämmstoffes als Wärmedämmung an den Velux-Fenstern jeweils seitlich zwischen der Leichtbauplattenlaibungsbekleidung links und rechts dem angrenzenden Sparren,
438,88 EUR Zug um Zug gegen Einbringung eines fachgerechten Anschlusses der luftdichten Gebäudehülle an den Bodentreppenrahmen der Bodeneinschubtreppe.
Weiter das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.659,04 EUR seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar anzuweisen, die Eintragung der Eigentumsänderung betreffend des Grundstücks ... zu veranlassen und Zug um Zug gegen Zahlung von 4.159,04 EUR seitens des Beklagten an die Klägerin, den Notar anzuweisen, die Eintragung der Eigentumsänderung betreffend des Grundstücks ... zu veranlassen und die weitergehende Widerklage abgewiesen.
Das Landgericht davon ausgegangen, dass die Restforderung aus den beiden notariellen Verträgen fällig sei. Hinsichtlich eines Betrages von 106.506,76 EUR bestehe wegen Mängeln an den Sockelabdichtungen, den Velux- Fenstern und den Bodeneinschubtreppen ein Zurückbehaltungsrecht.
Demgegenüber ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Fliesenböden in den beiden Doppelhaushälften keine Mängel aufwiesen. Auch weitere im Rahmen des Zurückbehaltungsrechtes geltend gemachte Positionen seien unberechtigt. In Höhe eines Betrages ...