Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.
Normenkette
BGB § 633; EUV 305/2011
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 03.05.2018; Aktenzeichen 17 O 1280/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach dem Einbau von Türen- und Fensterelementen samt Rollläden.
Die Kläger beauftragten den Beklagten, der eine auf den Einbau von Türen und Fenstern eingerichtete Einzelfirma betreibt, am 15.07.2015 mit der Lieferung und Montage von Fenster- und Türelementen samt Rollläden für ihr Wohnhaus zum Festpreis von 16.133,39 EUR brutto. Der Beklagte ließ die Fenster- und Türenelemente bei der Streithelferin herstellen und führte die Arbeiten aus. Für die Fenster bestanden Leistungserklärungen der Herstellerin, während streitig ist, ob sie auch eine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Für die Rollläden lagen weder Leistungserklärungen vor noch enthielten sie eine CE-Kennzeichnung. Die Kläger zahlten die Vergütung. Als sie nach Fertigstellung schwarze Kanten und unsaubere Gehrungen der Fensterelemente wahrnahmen, forderten die Kläger den Beklagten verschiedentlich zur Nachbesserung auf. Der Kundendienst der Streithelferin nahm eine Prüfung vor. Auf diesem Termin beruht die Anlage 1 des Beklagten, die wegen ihres Inhalts in Bezug genommen wird (Bl. 26 Bd. I d.A.). Schließlich leiteten die Kläger unter dem Aktenzeichen 17 OH 101/16 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Oldenburg ein. Der dort bestellte Sachverständige K erstattete am 20.02.2017 ein Gutachten, auf dessen Inhalt wird verwiesen (Bl. 75 ff in 17 OH 101/16). Mit Schreiben vom 29.09.2017 forderten die Kläger den Beklagten zur Mängelbeseitigung entsprechend dieses Gutachtens bis zum 16.10.2017 auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Die Kläger haben unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten erstinstanzlich behauptet, dass den Fenstern- und Türenelementen die CE-Kennzeichen fehlten und die Montage weder der Energieeinsparverordnung (EnEV) noch den Regeln der Technik entspreche. Insbesondere seien sie nicht schlagregendicht hergestellt, was aber durch den Beklagten geschuldet gewesen sei, und die Türenelemente seien zu tief montiert. Die Verbindung der Aufsatzrollläden mit den Fenstern sei nicht luftdicht und entspreche damit ebenfalls nicht der EnEV und sei angesichts der Verschraubung der oberen Fensterelemente mit den Revisionsdeckeln der Aufsatzrollläden entgegen den Regeln der Technik vorgenommen worden. Ein Rollladen sei nicht funktionsfähig und Rahmenaufdoppelungen seien undicht hergestellt. Der aus PVC hergestellte Panzer des Aufsatzrollladens im Wohnzimmerfenster sei in der vorhandenen Größe in der Windlastzone 4 nicht zulässig und hätte aus Aluminium gefertigt sein müssen. Die Bearbeitung der Schweißraupenecken an den Fensterflügeln entspreche nicht den Regeln der Technik. Haustür und Nebentüren wiesen in der Dichtungsebene konstruktive Mängel auf. Zur näheren Konkretisierung und in Bezug auf weitere kleinere Mängel haben die Kläger den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen K zu ihrem Vortrag erhoben. Insgesamt handele es sich um Mängel, die im Zeitpunkt der Abnahme, die im Übrigen nicht ausdrücklich erklärt worden sei, vorgelegen hätten. Diese Mängel machten die Leistung des Beklagten gänzlich unbrauchbar. Ihre Beseitigung ziehe Bruttokosten in Höhe von 27.095,97 EUR nach sich. Hinzu käme ein Minderungsbetrag von 150,00 EUR. Die Tür zwischen HWR und Wintergarten entspreche zwar nicht der EnEV. Weil es sich insoweit aber nicht um eine Außentür handele, sei ein Austausch nicht angebracht. Vielmehr rechtfertigten insoweit die falsch bearbeiteten Flügelecken eine Minderung.
Die Kläger haben ihre zunächst auf Schadensersatz in Form fiktiver Mängelbeseitigungskosten gerichtete Klage nach Hinweis des Landgerichts um den Umsatzsteuerbetrag zurückgenommen. Deswegen haben sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.919,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten seine Leistung durch eine Unterzeichnung der Anlage K 1, auf die verwiesen wird (Bl. 26 Bd. I d.A.), gegenüber einem Mitarbeiter der Streithelferin am 05.02.2016 in Kenntnis etwaiger Mängel abgenommen, so dass die Kläger mit Mängelgewährleistungsansprüchen ausgeschlossen seien....