Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 30.07.1999; Aktenzeichen 4 O 653/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 611.800,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 409.400,00 DM seit dem 14. März 1996 und auf 202.400,00 DM seit dem 26. März 1996 zu zahlen.
Im übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu der Herausgabe von Bürgschaftsurkunden fordert.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Leipzig entstandenen Mehrkosten.
Die Kosten der ersten Instanz im übrigen tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5; die außergeichtlichen Auslagen der Streithelferin in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und diese selbst zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 800.00,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 60.000,00 DM, für den Kläger übersteigt er diesen Betrag nicht.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Ingenieur- und Planungsbüro betreibt, und die Firma S. B. GmbH (im folgenden: GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte war, schlossen am 17. Mai 1995 einen Generalübernehmervertrag, durch den sich der Kläger verpflichtete, den Neubau eines S.-L. schlüsselfertig und funktionstüchtig zu einem Festpreis von 3,52 Mio. DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer herzustellen. Den Generalübernehmervertrag hat der Beklagte unter Beifügung eines Stempels der GmbH unterschrieben; alleinige Geschäftsführerin der GmbH war zu diesem Zeitpunkt Frau D. S., die Ehefrau des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der GmbH wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. Der Beklagte wurde am 7. September 1995 als Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks in M. im Grundbuch eingetragen; er hat das Grundstück am 12. Dezember 1995 nach Errichtung des Bauwerks veräußert.
Der Kläger hat das Bauvorhaben erstellt; der vereinbarte Festpreis ist bis auf den mit der Klage geltend gemachten Restbetrag von 611.800,00 DM gezahlt. Die GmbH, die frühere Beklagte zu 1) dieses Rechtsstreits, ist durch das am 26. Februar 1997 verkündete rechtskräftige Teil- und Schlußurteil des Landgerichts Leipzig zur Zahlung des Betrages von 611.800,00 DM zzgl. Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Der Kläger nimmt den Beklagten für die Verbindlichkeiten der GmbH im Wege des Haftungsdurchgriffs, der Haftung im GmbH-Konzern, der materiellen Unterkapitalisierung sowie aufgrund Delikts in Anspruch. Er behauptet, der Beklagte als Bauherr habe die GmbH im Vertragsverhältnis zu dem Kläger nur deshalb zwischengeschaltet, um rechtsmißbräuchlich Haftungsrisiken zu verringern. Die GmbH, die – unstreitig – nur ein haftendes Kapital von 50.000,00 DM aufwies, habe nicht über die Mittel verfügt, die Leistungen des Klägers und anderer Architekten und Bauhandwerker zu bezahlen; diese Mittel seien ihr ausschließlich vom Kläger zwecks Weiterleitung an ihre Gläubiger zur Verfügung gestellt worden. Die GmbH sei in die von dem Beklagten beherrschte „Firmengruppe S.” eingegliedert gewesen. Das mißbräuchliche Vorgehen des Beklagten belege weiter der Umstand, daß er – wie wiederum unstreitig ist – mit Vertrag vom 26. Februar 1996 seinen Geschäftsanteil zum Kaufpreis von 1,00 DM an Herrn Reno U. veräußert habe. Dieser sei zum neuen Geschäftsführer berufen worden, habe den Sitz der Gesellschaft von S. nach T. verlegt und deren Namen in S. T.- und S. GmbH geändert. Die am 5. November 1996 beantragte Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist durch Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. September 1997 (Aktenzeichen: 37 N 767/96) mangels Masse abgelehnt worden, die GmbH ist sodann wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Bezahlung des restlichen Pauschalfestpreises gemäß der Rechnung vom 17. Mai 1995 über 207.000,00 DM und der Schlußrechnung vom 14. Februar 1996 über 404.800,00 DM, weiterhin die Vergütung von Mehrleistungen in Höhe von 225.308,90 DM gemäß Rechnung vom 8. März 1996.
Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Das die Klage gegen den Beklagten abweisende Teilurteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 1996 ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 1997 aufgehoben worden, der Rechtsstreit ist an das örtlich zuständige Landgericht Aurich verwiesen wor...