Leitsatz (amtlich)

Gleichzeitige Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers (§ 64 Abs. 2 GmbHG) und des Empfängers der angefochtenen Leistung (§§ 129 InsO); keine Gesamtschuldnerschaft.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 19.01.2004; Aktenzeichen 13 O 655/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 19.1.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück geändert.

Der Beklagte zu 1) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 37.835,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche der Insolvenzschuldnerin, Firma R.-gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegen die durch streitgegenständliche Zahlungen vom 29.3.2001 über 28.000 DM, vom 2.4.2001 über 17.000 DM und vom 10.12.2001 über 29.000 DM begünstigte Firma M. GmbH.

Dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, einen Anspruch, der sich aus einer Zahlung an den Kläger aufgrund dieses Urteils ergibt, im Insolvenzverfahren der Firma R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 37.835,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2003 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Der Kläger ist Verwalter in dem am 4.8.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 1) war. Zugleich ist der Beklagte zu 1) Geschäftsführer und zu 1/3 Gesellschafter der Zweitbeklagten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten zu 1) aus § 64 Abs. 2 GmbHG Erstattung der im Jahre 2001 von der späteren Insolvenzschuldnerin zugunsten der Zweitbeklagten geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 74.000 DM (37.835,60 Euro), weil durch die Zahlungen die Haftungsmasse der Insolvenzschuldnerin zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert worden sei. Die Beklagte zu 2) hält der Kläger als Anfechtungsschuldnerin für verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzugewähren.

Das LG hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37.835,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2003 zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vom 19.1.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Mit ihrer frist- und formgerecht erhobenen Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Osnabrück vom 19.1.2004

a) den Beklagten zu 1), D., gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2), Firma M. GmbH, zu verurteilen, an den Kläger 37.835,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgewähransprüche der Insolvenzschuldnerin Firma R.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegen die durch die streitgegenständlichen Zahlungen von 29.3.2001 über 28.000, DM, vom 2.4.2001 über 17.000 DM und vom 10.12.2001 über 29.000 DM begünstigte Firma M. GmbH, ..., dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, den Anspruch, der sich aus seiner Zahlung an den Kläger aufgrund dieses Urteils ergibt, im Insolvenzverfahren der Firma R.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Insolvenztabelle anzumelden;

b) die Beklagte zu 2), Firma M. GmbH, wird gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1), D., verurteilt, an den Kläger 37.835,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu 1) ohne Zug-um-Zug-Leistung.

Die Berufung der Beklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zur Änderung des angefochtenen Urteils in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gem. § 64 Abs. 2 GmbHG zum Ersatz der unstreitig im März und Dezember 2001 an die Beklagte zu 2) geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, weil die Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der R.-Gesellschaft erfolgt sind und sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

Nach den Feststellungen befand sich die Insolvenzschuldnerin seinerzeit in einer wirtschaftlichen Situation, in der ein GmbH-Geschäftsführer bei Meidung seiner Ersatzpflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen meh...

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