Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Ausgleich für ehebezogene Zuwendungen ist außerhalb des Güterrechts nur in engen Ausnahmefällen möglich
Leitsatz (amtlich)
In engen Ausnahmefällen kann außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens im Zivilrechtsweg mit Erfolg auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung in angemessener Höhe geklagt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Ehegatte Versicherungsleistungen, die er aufgrund eines Unfalls mit schwerwiegenden Dauerschäden erhalten hatte, in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück des anderen Ehegatten einbringt, selbst nur ganz kurze Zeit darin wohnt, und seine Zuwendung im Zugewinnausgleichsverfahren unberücksichtigt blieb.
Normenkette
BGB §§ 242, 313
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 05.02.2007; Aktenzeichen 10 O 401/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5.2.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die durch die Anrufung des unzuständigen AG Tempelhof-Kreuzberg entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen zu ¾ der Klägerin und zu ¼ dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin hat mit ihrer beim AG Tempelhof - Kreuzberg - FamG - erhobenen Klage von dem Beklagten, ihrem seinerzeit getrennt lebenden Ehemann, die Rückzahlung eines Geldbetrages begehrt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erlitt in den Morgenstunden des 15.6.1997 als Beifahrerin eines von dem Beklagten gesteuerten Pkw auf der Rückfahrt von B. nach BB. einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Klägerin befand sich wegen der Unfallfolgen jahrelang in medizinischer Behandlung. Am 21.8.1998 heirateten die Parteien. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte wegen des Unfalls 1999 gegen Forderungsverzicht der Klägerin einen Betrag i.H.v. 175.000 DM an die Klägerin. Einen Teilbetrag von 100.000 DM stellte die Klägerin zur Finanzierung eines Hauses zur Verfügung, welches auf einem Grundstück errichtet wurde, dass der Beklagte von seinen Eltern erhalten hatte. Am 27.9.2000 wurde der Sohn ... der Parteien geboren. Die Parteien wohnten zunächst gemeinsam mit ihrem Sohn in dem 2001 in S.,... weg ... errichteten Neubau. Am 11.6.2002 gaben die Parteien vor der Notarin ... Erklärungen bzgl. der zukünftigen Lebensführung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag UR.-Nr. ... der Notarin Bezug genommen (Bl. 84 ff. d.A.).
Die Klägerin lebt seit 2002 mit dem Sohn ... in B. in einer eigenen Wohnung. Sie steht unter Betreuung und ist erwerbsunfähig. Das Haus in S. wird von dem Beklagten, seiner Lebensgefährtin, einem gemeinsamen Kind und einem Kind der Lebensgefährtin bewohnt.
Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Rückzahlung des von ihr zur Finanzierung des Wohnhauses in S. zur Verfügung gestellten Betrages. Sie hat vorgetragen, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, im Rahmen der Ehe dauerhaft in dem Neubau wohnen zu können. Nach ihrem Auszug und dem Umzug nach B. sowie im Hinblick auf das eingeleitete Scheidungsverfahren nebst Folgeverfahren, komme ein Zusammenleben mit dem Beklagten in dem diesem allein gehörenden Hausgrundstück nicht mehr in Betracht. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte nach eigenen Angaben während der Ehe keinen Zugewinn erzielt sowie die Absicht habe, das Hausgrundstück zu verkaufen, sei er verpflichtet, ihr den seinerzeit für den Hausbau zur Verfügung gestellten Betrag von 100.000 DM (gleich 51.129,19 EUR) zurückzugewähren.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.129,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (3.1.2006) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich darauf berufen, dass im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien auch ein güterrechtliches Verfahren geführt werde, das noch nicht beendet sei. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich ein vorrangiges Ausgleichssystem zur Verfügung stellten, könne die Klägerin nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages geltend machen, der eine "unbenannte Zuwendung" darstelle. Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, dass bei einem Verkauf des Hauses der Kauferlös allenfalls ausreiche, die vorhandenen Schulden abzubezahlen.
Nach Verweisung durch das AG Tempelhof-Kreuzberg - FamG - an das LG Osnabrück hat dieses mit Urteil vom 5.2.2007 d...