Leitsatz
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Die Ehefrau begehrte von dem Ehemann Rückzahlung eines von ihr zur Finanzierung eines Wohnhauses, dessen alleiniger Eigentümer der Ehemann war, zur Verfügung gestellten Betrages. Mangels Zugewinn des Ehemannes hatte die Ehefrau insoweit Leistungen nicht zu erwarten.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im August 1998 geheiratet. Im Jahr zuvor - am 15.6.1997 - erlitt die Klägerin Beifahrerin eines von dem Beklagten gesteuerten Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwere Verletzungen davontrug. Sie wurde wegen der Unfallfolgen jahrelang medizinisch behandelt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte wegen des Unfalls im Jahre 1999 gegen Forderungsverzicht der Klägerin einen Betrag i.H.v. 175.000,00 DM an sie. Ein Teilbetrag von 100.000,00 DM stellte sie zur Finanzierung eines Hauses zur Verfügung, das auf einem Grundstück errichtet wurde, das der Beklagte von seinen Eltern erhalten hatte. Am 27.9.2000 wurde der Sohn der Parteien geboren. Die Parteien wohnten zunächst gemeinsam mit ihrem Sohn in dem im Jahre 2001 errichteten Neubau. Am 11.6.2002 gaben die Parteien vor einer Notarin Erklärungen bezüglich der zukünftigen Lebensführung ab.
Seit 2002 lebte die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn in einer eigenen Wohnung. Sie stand unter Betreuung und war erwerbsunfähig. Das Haus wurde von dem Beklagten, seiner Lebensgefährtin, einem gemeinsamen Kind und einem Kind der Lebensgefährtin bewohnt.
Die Klägerin erstrebte mit der von ihr erhobenen Klage die Rückzahlung des von ihr zur Finanzierung des Wohnhauses zur Verfügung gestellten Betrages von 51.129,19 EUR (100.000,00 DM). Zur Begründung trug sie vor, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, im Rahmen der Ehe dauerhaft in dem Neubau wohnen zu können. Nach ihrem Auszug sowie im Hinblick auf das eingeleitete Scheidungsverfahren nebst Folgeverfahren komme ein Zusammenleben mit dem Beklagten in dem diesem allein gehörenden Hausgrundstück nicht mehr in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte nach eigenen Angaben während der Ehe Zugewinn nicht erzielt und die Absicht habe, das Hausgrundstück zu verkaufen, sei er verpflichtet, ihr den seinerzeit für den Hausbau zur Verfügung gestellten Betrag zurückzugewähren.
Das zunächst angerufene AG Tempelhof-Kreuzberg hat den Rechtsstreit an das LG Osnabrück verwiesen, das durch Urteil vom 5.2.2007 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilte.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgte.
Er berief sich zunächst auf den notariellen Vertrag vom 11.6.2002, in dem die Klägerin erklärt habe, sie selber verlange den eingebrachten Anteil nicht zurück. An diese Erklärung sei sie gebunden.
Im Übrigen sei das LG fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien bereits geschieden sei. Dies sei unstreitig erst durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.2.2007 geschehen. Das Verfahren zur Folgesache "Zugewinn" sei übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Sie führte zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Reduzierung der ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung des Beklagten.
Entscheidung
Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass der von der Klägerin für den Hausbau auf dem Grundstück des Beklagten zur Verfügung gestellte Betrag von 100.000,00 DM eine ehebezogene Zuwendung darstelle, deren Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei. Damit stehe der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zu.
Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach Zuwendungen, die die Ehegatten während der Ehe einander gemacht haben, bei Scheitern der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen seien. Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich stellten ein gesetzliches Ausgleichssystem zur Verfügung, das in der Regel auch insoweit für einen angemessenen Vermögensausgleich sorge. Die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften würden durch die Zugewinnausgleichsansprüche verdrängt. Nur wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar sei, kämen Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. BGH v. 10.7.1991 - XII ZR 114/89, MDR 1991, 872 = FamRZ 1991, 1169, 1171).
Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, der den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles gebiete.
Der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Verfügung gestellte Betrag sei zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Unfall vom 15.6.1997 gezahlt worden und stelle einen immateriellen und materiellen Ausgleich für die von ihr erlittenen schweren Unfallfolgen dar. Bereits relativ kurze Zeit nach Errichtung und Bezug des Neubaus hätten sich die Parteien getrennt. Die erwerbsunfähige Klägerin, die noch heute unter den U...