Leitsatz (amtlich)
1. Die wirksame Abtretung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils setzt eine vorherige und der Form des § 15 Abs. 3 GmbhG entsprechende Teilung des betroffenen Geschäftsanteils voraus.
2. Es reicht für die Feststellung des Anteilsübergangs nicht aus, das sich (ggf. im Wege einer Auslegung) der Wille der Gesellschafter zur Teilung und der Abtretung des vom Ursprungsanteil zu trennenden Teils zweifelsfrei aus den beurkundeten Erklärungen ergibt. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass sich der Vollzug der für die Teilung und die Übertragung in gleicher Weise aus dem beurkundeten Text ergibt.
3. Sind die Vollzugsakte nicht (hinlänglich klar) beurkundet, kann der Teilanteils-Übernehmer (hilfsweise) den Übergeber zur Abgabe der für die Teilung und Abtretung notwendigen Willenserklärungen im Wege der Leistungsklage in Anspruch nehmen.
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 09.02.2007; Aktenzeichen 2 O 1105/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Aurich vom 9.2.2007 geändert.
Der Beklagte wird auf den Berufungshilfsantrag verurteilt, dem Kläger folgendes Vertragsangebot abzugeben:
"Ich, der Beklagte Dipl.-Ing. K., mache hiermit dem Kläger, Herrn I., folgendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an der Bürgerwindpark N. GmbH:
Ich, der Beklagte K., habe bei Gründung der Bürgerwindpark N. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Aurich unter HRB ... eine Stammeinlage von 12.500 DM des insgesamt 50.000 DM betragenden Stammkapitals übernommen. Die Stammeinlagen wurden in bar erbracht.
Ich, der Beklagte K., teile meinen Geschäftsanteil i.H.v. 12.500 DM in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 8.500 DM und 4.000 DM. Ich, der Beklagte K., trete hiermit den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 4.000 DM an den Kläger, Herrn I., ab."
In Bezug auf den mit der Berufung hauptsächlich weiter verfolgten Feststellungsantrag wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien sind neben den Herren B. und L. Gesellschafter der "Bürgerwindpark N. GmbH". Bei Gründung der Gesellschaft im November 1993 übernahmen die vier Gesellschafter jeweils einen Stammeinlageanteil i.H.v. 12.500 DM des vereinbarten Stammkapitals von 50.000 DM.
Die Parteien streiten darum, ob die Gesellschafter später wirksam eine Neuverteilung der Anteile mit der bereits eingetretenen oder jedenfalls herbeizuführenden Wirkung vorgenommen haben, dass auf den Kläger 49 % (= 24.500 DM) und die drei Mitgesellschafter jeweils 17 % (= 8.500 DM) des Stammkapitals entfallen.
Dass die Gesellschafter die vorbeschriebene Neuverteilung der Geschäftsanteile wollten, ist grundsätzlich unstreitig. Denn die Gesellschafter hatten in der Gesellschafterversammlung vom 19.1.1996 vereinbart, handschriftlich festgehalten und von allen Gesellschaftern unterzeichnet:
"Es wird folgendes beschlossen:
17 % der GmbH-Anteile hält B.,
17 % der GmbH-Anteile hält K.,
17 % der GmbH-Anteile hält L.,
49 % der GmbH-Anteile hält I..
Diese Änderung soll möglichst schnell beurkundet werden."
Die Beurkundung der Gesellschafterversammlung und des vorstehenden Beschlusses erfolgte am 6.3.1996 zur UR-Nr. 331/1996 der Notarin Ö. in E. Zugleich wurde der Geschäftsführer S. bevollmächtigt, "die notwendigen Formalitäten bezüglich der Änderungen im Handelsregister etc" vorzunehmen. Auf Anforderung des Handelregisters übersandte die Notarin eine "neue" Gesellschafterliste, in der der Anteil des Klägers mit (49 % entsprechenden) 24.500 DM und die Anteile der drei Mitgesellschafter mit jeweils (17 % entsprechenden) 8.500 DM aufgeführt waren. In der Folgezeit wurden bei den Regelungen innergesellschaftlicher Angelegenheiten, insbesondere bei Beschlussfassungen die wie vorstehend beurkundeten Anteilsverhältnisse in den jeweiligen Urkunden erwähnt. Unstreitig hatte der Beklagte ca. neun Jahre lang diese Handhabung akzeptiert.
Der Beklagte hat angezweifelt, dass dem Kläger die vorgenannten Anteile der Mitgesellschafter im Jahr 1996 wirksam übertragen worden seien. Insbesondere fehle es an der für eine Übertragung notwendigen, jedoch unstreitig unterlassenen vorherigen gegenständlichen Abtrennung der zu übertragenden von den bei den übertragenden Gesellschaftern verbleibenden Anteilsteilen.
Der Kläger hält die unterlassene Abtrennung (Anteilsteilung) für unschädlich. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass ihm die Anteile übertragen werden sollten, dies sei in dem Beschluss auch hinreichend deutlich geworden. Folgerichtig hätten sich die Gesellschafter auch bei Abstimmungen und Gewinn- und Verlustberechnungen seit M...