Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen 15 O 954/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.7.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Oldenburg (= 3. Kammer für Handelssachen) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und - soweit es nicht zu Ziff. 1 und 2a-d des Urteils rechtskräftig ist - wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin aus den Rechnungen vom 12.12.2005 und 20.12.2006 den Betrag i.H.v. 160,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rechnung vom 29.10.2007 sowie aus der Jahresabrechnung 2006 den Betrag i.H.v. 605,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rechnung vom 28.11.2006 den Betrag i.H.v. 152,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 218,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rechnung vom 13.11.2006 den Betrag von 84,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 9) wird verurteilt, an die Klägerin aus den Rechnungen vom 30.10.2006 sowie vom 29.10.2007 den Betrag i.H.v. 1.318,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 8) erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird - teilweise als unzulässig - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 25 %, der Beklagte zu 1) zu 1,5 %, der Beklagte zu 2) zu 6,5 %, der Beklagte zu 3) zu 14,5 %, der Beklagte zu 4) zu 5,5 %, der Beklagte zu 5) zu 6 %, der Beklagte zu 6) zu 3,5 %, der Beklagte zu 7) zu 1 %, die Beklagte zu 8) zu 5,5 % zu und die Beklagte zu 9) zu 31 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 1,5 %, der Beklagte zu 2) zu 6,5 %, der Beklagte zu 3) zu 14,5 %, der Beklagte zu 4) zu 5,5 %, der Beklagte zu 5) zu 6 %, der Beklagte zu 6) zu 3,5 %, der Beklagte zu 7) zu 1 %, die Beklagte zu 8) zu 5,5 % zu und die Beklagte zu 9) zu 31 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 53 %, die des Beklagten zu 2) zu 49 %, die des Beklagten zu 3) zu 16,5 %, die des Beklagten zu 4) zu 42 %, die des Beklagten zu 5) zu 15 %, die des Beklagten zu 6) zu 45 %, die des Beklagten zu 7) zu 70 % und die der Beklagten zu 9) zu 17 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 27 %, der Beklagte zu 1) zu 1,5 %, der Beklagte zu 2) zu 6,5 %, der Beklagte zu 3) zu 14,5 %, der Beklagte zu 4) zu 5 %, der Beklagte zu 5) zu 5 %, der Beklagte zu 6) zu 3 % der Beklagte zu 7) zu 0,5 %, die Beklagte zu 8) zu 5 % und die Beklagte zu 9) zu 32 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1) 1,5 %, der Beklagte zu 2) 6,5 %, der Beklagte zu 3) 14,5 %, der Beklagte zu 4) 5 %, der Beklagte zu 5) 5 %, der Beklagte zu 6) 3, % der Beklagte zu 7) 0,5 %, die Beklagte zu 8) 5 % und die Beklagte zu 9) 32 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 57 %, die des Beklagten zu 2) zu 51 %, die des Beklagten zu 3) zu 16 %, die des Beklagten zu 4) zu 42 %, die des Beklagten zu 5) zu 15 %, die des Beklagten zu 6) zu 45 %, die des Beklagten zu 7) zu 60 % und die der Beklagten zu 9) zu 17 %.

Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit erfolgter Gaspreiserhöhungen, die von der Klägerin - einem regionalen Energieversorgungsunternehmen (im nachfolgenden: EVU) einseitig vorgenommen wurden, sowie um die Zahlung rückständiger bzw. einbehaltener Entgelte für durchgeführte Erdgaslieferungen.

Die Klägerin beliefert in W. insgesamt 39.000 Kunden mit Erdgas sowie Strom, Wärme und Trinkwasser, u.a. auch die Beklagten als sog. Haushaltskunden. Das (importierte) Erdgas bezieht sie auf der Grundlage des mit der Y.O. im Jahre 2000 geschlossenen Gaslieferungsvertrages.

Mit den Beklagten - teils langjährige Kunden - wurden entsprechende Verträge in der Zeit von 1983 bis 2002 geschlossen. Teilweise hat die Klägerin die nicht schriftlich erfolgten Vertragsabschlüsse nach Installation der Gasanlage und Gaszufuhr schriftlich bestätigt. Dabei hat sie im Rahmen der schriftlichen Vertragsbestätigungen als Vertragsgrundlage auf die Geltung und Einbeziehung der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21....

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