Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte des verstorbenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch dessen Erben an einen Dritten und der Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2. Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesamthand und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen; der derzeit unbegründete Leistungsantrag ist in ein Feststellungsbegehren des Inhalts umzudeuten, dass der Betrag als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 1019/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.6.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neugefasst: Es wird festgestellt, dass die Klageforderung von 14.670,41 Euro zugunsten des Klägers als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitgesellschafter auf den Ersatz von ihm getätigter Aufwendungen in Rückgriff. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf den notariellen Vertrag, durch den der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil an diversen Grundstücken von den Erben eines Herrn A., des verstorbenen früheren Mitgesellschafters des Klägers, erworben habe, stützen. Aus den Bestimmungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folge ebenfalls kein Anspruch.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er in erster Linie seinen Zahlungsanspruch verfolgt und hilfsweise die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet erreichen will. Weiter hilfsweise beantragt er im Hinblick auf Verfahrensfehler des LG die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens und die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges. Zur Begründung führt er aus, das LG habe – trotz ausreichenden Vorbringens des Klägers in erster Instanz – übersehen, dass zwischen den Parteien eine GbR bestanden habe, die nunmehr abzuwickeln sei, nachdem der vertraglich vereinbarte Zweck nicht mehr erreicht werden könne (§ 726 BGB). Der Beklagte sei in die Rechtsstellung des verstorbenen früheren Mitgesellschafters A. in vollem Umfang eingetreten und habe dessen Gesellschaftsanteil übernommen.
Da er für die Gesellschaft Aufwendungen i.H.v. 222.060 DM getätigt habe, der Beklagte nach seinen Angaben aber lediglich solche von 46.959,33 DM, könne er schon jetzt die hälftige Ausgleichung der von ihm an den Architekten B. gezahlten 44.000 DM sowie der dazugehörigen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. Im Hinblick auf die noch ausstehende Auseinandersetzung der Gesellschaft hätte das LG jedenfalls die Klage nicht endgültig als unbegründet abweisen dürfen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet, den Anteil des verstorbenen Mitgesellschafters des Klägers A. mit allen Rechten und Pflichten übernommen zu haben. Vielmehr sei zwischen ihm und dem Kläger eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden, nachdem er den hälftigen Miteigentumsanteil von der Erbengemeinschaft A. erworben habe. Für zuvor eingegangene Verbindlichkeiten Dritten ggü. hafte er nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger kann zwar nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen von dem Beklagten nicht die Erstattung der von ihm ggü. dem Architekten B. getätigten Aufwendungen verlangen; sein Leistungsanspruch, der im Hinblick auf die noch ausstehende Auseinandersetzungsrechnung derzeit unbegründet ist, ist jedoch in ein Feststellungsbegehren des Inhalts umzudeuten, dass der Betrag als unselbstständiger Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Dem hat der Kläger durch den auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag Rechnung getragen. Insoweit ist die Klage begründet. Eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet kommt hingegen nicht in Betracht. Auf mögliche Verfahrensfehler des LG im Hinblick auf die materielle Prozessleitungspflicht kommt es nicht an, weil der Rechtsstreit auf d...