Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 8 O 263/16) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die mit notariellem Vertrag vom 26.10.2005 gegründet wurde. Der notarielle Vertrag enthält eine Schiedsvereinbarung.
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Urteil vom 23.05.2017 hat das Landgericht Kiel die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Schiedsklausel auch im Rahmen der Auseinandersetzung der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis Anwendung finde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:
1. Die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag erfasse nicht Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Gesellschaft. Die Schiedsklausel sei zwar in der Tat weit formuliert. Dies führe nur zu einem weiten Anwendungsbereich bei der Begründung und Durchführung der Gesellschaft. Da die Schiedsklausel keine ausdrücklichen Angaben enthalte, ob sie auch für die Beendigung der Gesellschaft gelten solle, führe dies dazu, dass sie solche Streitigkeiten gerade nicht erfasse. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 07.07.2016 (Az. I ZB 45/15). Der Bundesgerichtshof habe in dem Beschluss unter Rn. 10 ausdrücklich entschieden, dass die dort streitgegenständliche Schiedsklausel nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Gesellschaft erfasse, weil diese Streitigkeiten in der Schiedsklausel ausdrücklich genannt worden seien.
Für diese Auslegung spreche auch die Interessenlage der Vertragsparteien. Während der Durchführung einer Gesellschaft bestehe ein besonders großes Interesse an vertraulichen und harmonischen Lösungen, die durch Schiedsgerichte tendenziell besonders gut erreicht werden könnten. Dieses besondere Interesse an vertraulichen und harmonischen Lösungen sei aber nach dem Ende der Zusammenarbeit in der Gesellschaft nicht mehr in gleicher Art vorhanden, so dass ab Auflösung und spätestens ab Beendigung der Gesellschaft kaum noch ein Grund dafür spreche, Schiedsgerichte anstelle ordentlicher Gerichte anzurufen.
Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die kautelarjuristische Praxis eine erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Vertragsklauseln nach dem objektivierten Empfängerhorizont habe. Ein objektiver Dritter werde eine Vertragsklausel in der Regel so verstehen, wie sie üblicherweise verwendet werde.
2. Die Schiedsklausel gelte nicht für Streitigkeiten aus der Ausscheidungsvereinbarung vom 07.05.2009. Das Landgericht habe rechtswidrig dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt, dass beim Abschluss des Ausscheidensvertrages vereinbart worden sei, dass die Schiedsklausel für diese Vereinbarung nicht gelten solle. Dies ergebe sich daraus, dass im Urteil beim streitigen Vortrag des Klägers aufgeführt werde, dass der Kläger behaupte, beim Abschluss der Ausscheidensvereinbarung hätten die Parteien eine Anwendung der Schiedsklausel nicht vorgesehen. Die Beweislast hierfür liege aber gerade umgekehrt beim Beklagten, weil diese sich darauf berufen, dass die Klage wegen der Schiedsvereinbarung unzulässig sei.
Das Landgericht habe in seinem Urteil eine Auffassung vertreten, die der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 07.07.2016 "abgebügelt" habe. Die Ausscheidensvereinbarung habe nach dem Ausscheiden des Beklagten keine wirtschaftlichen Kontakte zwischen den Parteien mehr vorgesehen, die auch nur die geringste Ähnlichkeit mit einer Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft hätten, sondern es sei allein um schlichte Zahlungsansprüche gegangen. Für die Abfindung sei allein der Wert zum Stichtag des Ausscheidens relevant gewesen. Deshalb sei es hier sogar noch fernliegender als im BGH-Fall, die Schiedsklausel auch auf die Ausscheidensvereinbarung anzuwenden. Der Ausscheidensvertrag habe den Gesellschaftsvertrag nur zu dem Zweck benannt, um die Gesellschaft zu bezeichnen, aus der der Beklagte ausscheiden sollte. Durch eine solche Nennung werde aber nicht ausgedrückt, dass sämtliche Regelungen aus dem in Bezug genommenen Vertrag auch für die neue Vereinbarung gelten sollten. Insbesondere wür...