Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Oktober 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 40.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um weiteren Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom xx. April 1985. Die alleinige Haftung der Beklagten für die bei diesem Unfallereignis verursachten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers ist nicht umstritten.

Bei dem Unfall wurde der Kläger am Knie verletzt. Er erlitt einen Innenbandriss sowie einen Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk. Er kam deshalb am xx. April 1985 in stationäre Krankenhausbehandlung und blieb dort bis zum 10. Mai 1985. Ihm wurde hier eine sogenannte Spongiosa Schraube in das Kniegelenk eingesetzt. Nach Entfernung des Gipsverbands im Juni 1985 wurde eine Bewegungstherapie durchgeführt. Die eingesetzte Metallschraube wurde anlässlich einer erneuten stationären Krankenhausbehandlung vom 4. bis zum 8. Januar 1988 entnommen.

Der zum Unfallzeitpunkt saisonal arbeitslose Kläger konnte die ihm zum 23. April 1985 zugesagte Stelle bei der Firma xxx in xxx wegen des Unfalls nicht wieder antreten. Erst am 7. Oktober 1985 nahm er dort die Arbeit wieder auf.

Nach dem Unfall bezog der Kläger im April und Mai 1985 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 1.291,99 DM. Vom 2. Juni bis einschließlich 6. Oktober 1985 wurde ihm Krankengeld in Höhe von insgesamt 4.242 DM gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, die Unfallfolgen seien nicht ganz behoben worden. Er leide noch immer unter erheblichen Beschwerden im Kniebereich. Längeres Stehen oder Knien sei ihm nicht möglich. Als Unfallfolge habe er eine Kniegelenksarthrose davongetragen. Es sei von einer mindestens 20 %igen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen. In seiner erlernten Tätigkeit als Pflasterer sei er sogar berufsunfähig. Bei diesem Schadensbild sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000 DM angemessen. Bei einem Bruttolohn von insgesamt 13.615,65 DM sei nach Anrechnung von Arbeitslosenhilfe und Krankengeld insoweit ein Schaden von 8.081,66 DM zurückgeblieben. Hinzukomme der weitere materielle Schaden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.033,66 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, abzüglich vorprozessual gezahlter 11.400 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 1988 abzüglich am 8. September 1988 gezahlter 8.000 DM

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche ihm noch aus dem Verkehrsunfall vom xx. April 1985 entstehen werden, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben den Feststellungsantrag anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Zahlung von mehr als 16.400 DM auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall als hinreichend angesehen. Der Verdienstausfall sei nicht auf der Grundlage des Bruttolohnes zu berechnen. Dieser sei vielmehr um die Sozialabgaben und um die steuerfreien Bezüge an Krankengeld und Arbeitslosenhilfe zu kürzen. Steuern seien allenfalls auf den verbleibenden Verdienstausfall zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg die Beklagten nach Beweiserhebung verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.640,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. August 1988 abzüglich am 8. September 1988 gezahlter 6.000 DM zu zahlen. Weiterhin hat das Landgericht die Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom xx. April 1985 festgestellt, soweit solche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Er ist der Ansicht, im Hinblick auf seine inzwischen seit mehr als fünf Jahren andauernden Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von wenigstens 20.000 DM angemessen. Verdienstausfall sei nach der sogenannten modifizierten Brutto-Methode in Höhe der Bruttobezüge einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3.10.1990 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus 3.989,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1988 zu zahlen;

b) an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber weitere 6.000 DM.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Berechnung des Verdienstausfalls durch das Landgericht nach dem Nettoeinkommen für zutreffend. Etwaige Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge seien auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Während der Dauer der Kranken...

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