Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 06.11.1992; Aktenzeichen 3 O 76/92) |
Tenor
1. Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.11.1992 - 3 O 76/92 III - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 73.416,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus 01.05.1991 zu bezahlen.
Die Beklagte hat den Kläger von der Einkommenssteuerpflicht, der dieser hinsichtlich eines Betrags von 53.416,62 DM unterliegt, freizustellen.
(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Deckungssumme verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 28.09.1986 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits im 1. Rechtszug tragen der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 78.416
(68.416.DM Zahlungsantrag, 10.000 DM Freistellungsantrag)
Streitwert der Anschlussberufung: 34.381 DM
Beschwer des Klägers: 29.381 DM
Beschwer der Beklagten: 83.416 DM
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch einen Verkehrsunfall am 28.09.1986, gegen 6.10 Uhr, auf der Lxxx zwischen S. und O. entstanden ist. Zur fraglichen Zeit geriet der ihm mit eine bei einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw entgegenkommende xxx in einer Rechtskurve auf die Fahrbahn des Klägers und stieß mit diesem frontal zusammen.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Insbesondere erlitt er eine schwere Mittelfußquetschung mit Trümmerfraktur der Mittelfußknochen sowie eine schwere Luxationstrümmerfraktur im Fußwurzelgelenk, weiter waren der Kapsel- und Bandapparat des rechten Fußes zerfetzt und die Basen der Mittelfußknochen zertrümmert.
Wegen dieser Verletzungen befand sich der Kläger vom 28.09.1986 bis 20.10.1986 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus O., durfte jedoch auch nach Entlassung das verletzte Bein zunächst nicht belasten und konnte sich nur mit zwei Krücken fortbewegen. Erst ab 22.12.1986 konnte er - langsam zunehmend - den verletzten Fuß wieder belasten. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge dieser Verletzung dauerte zunächst bis 13.07.1987.
In der Folge zeigte sich, dass der Kläger sich bei dem Unfall auch eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen hatte. Dieserhalb wurde er vom 29.09. bis 06.10.1987 in der BG-Klinik in T. stationär behandelt. Infolge dieser Verletzung war er dann noch bis 08.01.1988 arbeitsunfähig.
Der Kläger ist durch die beschriebenen Verletzungen am rechten Fuß auf Dauer in der Weise beeinträchtigt, dass er orthopädisches Schuhwerk tragen muss, den belasten kann und insbesondere nach kurzem Gehen oder Stehen Schmerzen empfindet. Er war deshalb auch in der Folgezeit immer wieder zeitweise arbeitsunfähig.
Gemäß ärztlichem Gutachten kann der Kläger lediglich eine Arbeit verrichten, bei der er maximal 2-3 Stunden täglich gehen oder stehen muss. Eine Besserung ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde ärztlicherseits auf 20 % geschätzt.
Infolge des Unfalls hat der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit als Mitarbeiter der Werksfeuerwehr der Firma xxx-AG aufgeben müssen und wurde als Fahrer einer Reinigungsmaschine bei der Firma xxx-AG eingesetzt. Zum 31.12.1991 ist er hier ausgeschieden und hat ein anderweitiges Arbeitsverhältnis - als Kraftfahrer - aufgenommen.
Die Beklagte hat dem Beklagten vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000 bezahlt und den ihm entstandenen Verdienstausfall bis 31.05.1988 ausgeglichen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger eine weitere Schmerzensgeldzahlung sowie Verdienstausfall für die Zeit vom 01.06.1988 bis 31.12.1991.
Dieser Verdienstausfall belaufe sich auf einen Betrag von 80.626,62 DM. Eine andere Berufstätigkeit als die eines Fahrers einer Reinigungsmaschine habe bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der Firma xxx-AG, nicht zur Verfügung gestanden. Nachdem er über 15 Jahre bei der Firma xxx beschäftigt gewesen sei, was ihm ermöglicht habe, trotz seines Unfalls nicht arbeitslos zu werden, habe er seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er sich nicht um eine besser bezahlte Tätigkeit bemüht habe. Unter Berücksichtigung seiner Behinderung und seiner Ausbildung - er habe den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt, diesen jedoch seit 1974 nicht mehr ausgeübt - habe eine Tätigkeit, bei der er mehr als 3.500 DM verdient habe, nicht zur Verfügung gestanden.
Das von der Beklagten bezahlte Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Verletzungen, die zu einer ...