Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 2239/99) |
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12.1.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des 2. Rechtszuges trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 1/3; im Übrigen trägt sie der Streitverkündete selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolger seiner am 20.5.1998 verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in Anspruch, weil er – der Kläger – in der Zahnarztpraxis der Verstorbenen durch einen angestellten Zahnarzt fehlerhaft behandelt worden sei.
Der Kläger wurde in der Zeit von Oktober 1997 bis März 1998 in der Praxis der verstorbenen Ehefrau des Beklagten durch den Zahnarzt H. behandelt. Dabei wurden ihm verplombte Kronen im Unterkiefer und später ein Oberkieferzahnersatz provisorisch eingegliedert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Arbeit des Zahnarztes H. weise vielfältige Mängel auf. So seien die Zähne im Unterkieferbereich zu kurz, während der Oberkieferersatz teils zu kurz und teils zu lang geraten sei. Da der Zahnersatz nicht gepasst habe, seien – fehlerhafterweise – Einschleifmaßnahmen durchgeführt worden, wobei auch Keramikverblendungen beschädigt worden seien. Die Oberkieferbrücke hätte nicht als Block gefertigt werden dürfen. Seit Beginn der Behandlung leide er unter gravierenden funktionellen Beschwerden und erheblichen Schmerzen, die ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM rechtfertigten. Zur Behebung der Mängel sei eine umfangreiche Nachbehandlung (voraussichtliche Kosten: ca. 18.000 DM) erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 15.7.1999 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der streitigen zahnärztlichen Behandlung noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
und Behandlungfehler des Zahnarztes H. in Abrede genommen. Kleinere Nachbesserungsarbeiten seien mit geringen Kostenaufwand durchzuführen.
Im Übrigen habe seine verstorbene Ehefrau den Zahnarzt H. ausgesucht und regelmäßig überwacht, so dass er – der Beklagte – für dessen etwaige Versäumnisse nicht einzustehen habe.
Die 8. Zivilkammer des LG Oldenburg hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Urt. v. 12.1.2001 i.H.v. 3.000 DM nebst Zinsen und hinsichtlich eines Teils des Feststellungsanspruchs stattgegeben, weil die Behandlung des Klägers durch den Zahnarzt H. zum Teil fehlerhaft gewesen sei.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger macht geltend, dem Zahnarzt H., für dessen Fehler der Beklagte einzustehen habe, sei vorzuwerfen, die Brücke im Oberkieferbereich mehrfach nachbehandelt und eingeschliffen zu haben; infolgedessen habe sich der Zahnersatz verzogen und sei nicht mehr brauchbar. Durch die überlange provisorische Eingliederung sei es zu Zementauswaschungen und Lockerungsprozessen gekommen. Der Zahnarzt H. hätte ihn auch darauf hinweisen müssen, dass ein Zahnersatz möglichst bald endgültig einzugliedern ist.
Ihm – dem Kläger – sei nicht vorzuwerfen, sich seit März 1998 nicht um eine endgültige Eingliederung der Brücke bemüht zu haben, da er sich auch in dieser Zeit in zahnmedizinischer Behandlung befunden habe. Angesichts seiner Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von 10.000 DM angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung sowie in Abänderung der angegriffenen Entscheidung des LGes zu verurteilen, an den Kläger ein über den bereits zuerkannten Betrag von DM 3.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.7.1999 hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über die Feststellung des LGes Oldenburg hinausgehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aufgrund der zahnärztlichen Behandlung in der Praxis G. entstehen.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er brauche als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau nicht gem. § 831 BGB für etwaige Versäumnisse des Zahnarztes H. einzustehen, weil dieser nicht als Verrichtungsgehilfe seiner verstorbenen Frau anzusehen sei. Der Zahnarzt H. sei als selbstständiger Zahnarzt tätig geworden, der eigenverantwortlich behandelt habe und den sie nicht habe überwachen können und müssen.
Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei er – der Beklagte – nicht passiv legitimiert. Vertragliche Beziehungen hätten nicht zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Frau, sondern zwischen dem Kläger und de...