Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen für die Berechtigung des Feuerversicherers zum Zahlungsaufschub wegen polizeilicher Untersuchung gegen den VN: § 11 Abs. 1 VVG/§ 117 Nr. 2.b AFB/§ 15 Nr. 3b FBUB.
Normenkette
AFB § 17 Nr. 2b; FBUB § 15 Nr. 3b
Gründe
Dem Kläger stehen unter Verzugsgesichtspunkten keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Die Beklagte durfte bis zur endgültigen Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 1995 ihre Zahlungen zurückhalten. Vorher waren an den Kläger aus der Feuerversicherung wie aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Zahlungen, auch keine Abschlagsleistungen, zu erbringen.
Derartige Ansprüche waren nicht fällig. Die endgültige Entschädigung ist grundsätzlich erst fällig, wenn der Versicherer die notwendigen Ermittlungen abgeschlossen hat (§ 11 Abs. 1 VVG). Bei den hier vorliegenden Versicherungen war die Beklagte zudem nach den vereinbarten §§ 17 Nr. 2 b AFB, 15 Nr. 3 b FBUB berechtigt, weil eine „polizeiliche” Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen den Kläger eingeleitet worden war, bis zur Erledigung dieser Untersuchung Zahlungen aufzuschieben. Dieses Recht hinderte die Fälligkeit der Ansprüche.
Es stand der Beklagten auch hinsichtlich des Verlangens nach Abschlagszahlungen zu (Prölss/Martin § 17 AFB Anm. 2). Denn ein, nach Lage der Sache” sich ergebender Mindestschaden ist nur und erst dann zu erstatten, wenn die Eintrittspflicht dem Grunde nach feststeht.
Ein den Voraussetzungen der § 17 Nr. 2 b AFB und § 15 Nr 3 b FBUB genügendes Ermittlungsverfahren wurde (schon) seit dem Brand gegen den Kläger geführt.
Im einzelnen:
a.) Es spielt keine entscheidende Rolle, daß das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aktenmäßig zunächst als UJs-Sache „Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt”) und erst seit dem 26.05.1994 als Js-Sache wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs gegen den Kläger geführt worden ist. Maßgeblich für das Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers kann nicht allein die aus Gründen der Rechtssicherheit einfachere, weil formale Betrachtungsweise sein, ob ein Ermittlungsverfahren ausdrücklich gegen einen namentlich bezeichneten und demgemäß in das Register eingetragenen Beschuldigten geführt wird (Senat VersR 1979, 513). Im Hinblick auf das regelmäßige Tätigwerden der Kriminalpolizei nach einem Brand kann aber auch die Anhängigkeit irgendeines Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend sein, um einen Zahlungsaufschub zu rechtfertigen (BGH VersR 1991, 331, 332). Entscheidend ist deshalb, ob das Ermittlungsverfahren sachlich – auch – gegen den Versicherungsnehmer oder Personen geführt wird, für deren Verhalten er einzustehen hat (vgl. Prölss/Martin § 17 AFB Anm. 4; OLG Köln VersR 1954, 397, 398). Es kommt darauf an, wann bei den Ermittlungsbehörden zum ersten Mal ein Verdacht gegen den Versicherungsnehmer aufkam und wegen dieses Verdachts ermittelt wurde (BGH aaO.).
b.) Bereits die Ermittlungen der Kriminalpolizei richteten sich nicht nur beiläufig, sondern gezielt gegen der Kläger, wenn auch daneben weitere Spuren verfolgt wurden.
Ein ausreichender Verdacht bestand gegen den Kläger bereits nach dem Brand. Schon die ersten Erkenntnisse der ermittelnden Kriminalpolizei drängten dazu, über das in Brandfällen „übliche Maß” hinaus Ermittlungen gegen den Kläger und Versicherungsnehmer zu führen. Es war deutlich, daß das Hotelgebäude vorsätzlich in Brand gesetzt worden war. Bei der Brandortbesichtigung am 24.12.1993 wurden im Innenbereich des Hotels sieben verschmolzene und ein weiterer, teilweise noch gefüllter 5 l Kraftstoffbehälter gefunden. Das Zündmittel war in sämtlichen Fluren im Erdgeschoß, im Treppenhaus und den Fluren der I., II. und III. Etage verschüttet worden. Der Hotelbereich war infolgedessen weitgehend ausgebrannt. Eine solche Vorgehensweise ließ nur den Schluß zu, daß es dem Täter nur und allein darauf angekommen war, das Hotelgebäude weitgehend zu zerstören. Eine Brandstiftung bei Gelegenheit eines Einbruchs schied mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit aus. Für einen Racheakt Dritter sprach ebenfalls nichts. Der Kläger wie seine Ehefrau hatten erklärt, es habe keinen Ärger mit Mitarbeitern gegeben und man könne sich nicht vorstellen, wer das Feuer gelegt habe. Weiterhin hatten erste Befragungen der Kriminalpolizei den Hinweis erbracht, daß für das Hotel geplante Umbaumaßnahmen (Nutzungsänderung in ein Altenzentrum) von der Gemeindeverwaltung abgelehnt worden waren. Schon vor diesem Hintergrund erschien die Brandstiftung als alleinige Tat eines Dritten ohne Bezug zu dem Kläger als Hotelbetreiber und Versicherungsnehmer bzw. zu Personen, für deren Handlung er einzustehen hatte, als weitgehend ausgeschlossen. Die weiteren Ermittlungen waren deshalb nicht nur „beiläufig” gegen den Kläger zu führen, sondern es bestand ein erster Verdacht, der weiter auszuermitteln war.
Am 29.12.1993 erschienen die Ehefrau und am 30.12.1993 der Kläger bei der Kriminalpolizei zu einer „Zeugenvernehmung”. Die Ehefrau des Klägers wurde gemäß §§ 52, 55 StP...