Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Darlegungslast des Bestellers bei behauptetem arglistigem Verschweigen von Baumängeln

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. Juni 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie auf Gewährleistungsansprüche wegen – beseitigter – Risse im Bereich der Mauerwerksöffnungen des Hauses … … in O gestützt wird.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat mit Vertrag vom 31. Oktober 1977 von der Deutschen Beamtenversicherung das in den Jahren 1975 und 1976 bebaute Hausgrundstück … … in O erworben. Dabei sind ihr alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der Verkäuferin in Bezug auf die Bauwerke und Arbeiten am Grundstück gegen Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer, Bauhandwerker und Sonderfachleute abgetreten worden. Der Beklagten zu 1) hatte die wirtschaftliche und technische Betreuung oblegen. Sie war von der D… versicherung auch ermächtigt gewesen, für diese nach Abstimmung mit ihr Bauverträge zu schließen. Die Maurer- und Betonarbeiten hatte die Beklagte zu 2), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 3) ist, ausgeführt.

Die Klägerin hat u.a. ein in dem Beweissicherungsverfahren 18 H 47/85 XVI des Amtsgerichts Oldenburg eingeholtes Gutachten des Sachverständigen L… vorgetragen und behauptet: Die Beklagten hätten die aufgeführten Planungs- und Ausführungsfehler zu vertreten und diese der Rechtsvorgängerin der Klägerin arglistig verschwiegen. Die Beklagte zu 2) habe insbesondere die Bestimmungen der DIN 1053, die ihr bekannt gewesen seien, bei der Bauausführung mehrfach verletzt. Ein erheblicher Mangel, der allein die Erneuerung der gesamten Verblendung erfordert habe, habe in der Verwendung rostender Drahtanker bestanden. Die Beklagte zu 1) habe sich bei der Bauausführung wissentlich über die DIN-Vorschriften hinweggesetzt. Sie habe die Verwendung verzinkter (rostender) Drahtanker bei der ihr obliegenden Bauüberwachung nicht beanstandet, sondern das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 2) geduldet und dies auch gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bewußt verschwiegen. Auch im Zusammenhang mit der Rißbildung im Mörtel der Lagerfugen über den Fensterstürzen und unter den Fensterbänken hätten die Beklagte zu 2) gegen die vereinbarte Bauausführung verstoßen und die Beklagte zu 1) dies geduldet sowie der Rechtsvorgängerin der Klägerin verschwiegen. Daß es ein Fehler sei, nicht gegen Korrosion geschützten Stahl in Kalkmörtel einzubetten, sei in den Jahren 1973 und 1974 bereits jedem Maurerpolier bekannt gewesen. Aus den von dem Sachverständigen L… festgestellten gravierenden Mängeln ergebe sich, daß die Beklagte zu 1) ihrer vertraglichen Pflicht zur Bauüberwachung entweder überhaupt nicht nachgekommen sei oder aber die Pfuscharbeiten der Beklagten zu 2) geduldet und ihrer Auftraggeberin bewußt verschwiegen habe. Die von dem Sachverständigen L… festgestellten Mängel bei der Bauausführung seien so gravierend und der Umfang der Pfuscharbeit so offensichtlich gewesen, daß dies jedem örtlichen Bauleiter habe auffallen müssen.

Die ordnungsgemäße Beseitigung der Mängel habe bisher einen Aufwand von 476.098,05 DM erfordert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 476.098,05 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 05. August 1988 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, daß ihren Mitarbeitern Mängel der Bauausführung bekannt gewesen seien. Im übrigen haben sie die Ansicht vertreten, daß für Arglist ihrer Mitarbeiter nicht einmal schlüssig vorgetragen sei. Darüber hinaus haben sie ihre Verantwortung für aufgetretene Schäden und die Schadenshöhe bestritten.

Der Senat hat durch Urteil vom 26.04.1989 ein klagabweisendes Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10.05.1990 nicht angenommen worden. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Entscheidungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen A…. Danach hat es die Klage abgewiesen, da nicht bewiesen sei, daß maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten einen Mangel des Bauwerks arglistig verschwiegen hätten. Wegen aller Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 02.06.1993 verkündeten Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die ...

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