Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftliches Testament
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage derZulässigkeit einer Feststellungsklage des überlebenden Ehepartners hinsichtlich Nichtbestehens einer Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung.
2. Bestimmen sich Eheleute gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Nacherben, kann darin auch eine Schlusserbenstellung der Abkömmlinge gesehen werden.
Normenkette
BGB §§ 2102, 2270, 2281; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen 8 O 1286/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger, Vater der Beklagten, begehrt die Feststellung, daß er durch sein mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichtetes gemeinsames Testament nicht in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist.
Der Kläger errichtete am 06.05.1986 mit seiner am 14.08.1991 verstorbenen Ehefrau E… B… ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Beklagten, ihre gemeinsamen Kinder, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Der Kläger heiratete am 03.06.1993 erneut und erklärte durch die notarielle Urkunde vom 22.11.1993 die Anfechtung seiner gemeinschaftlichen letztwillen Verfügung vom 06.05.1986. Am 03.06.1997 beantragte der Kläge die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als befreiten Vorerben seiner verstorbenen Ehefrau und die Beklagten als Nacherben ausweist. Zur Begründung stützte er sich auf ein abhanden gekommenes Testament seiner Ehefrau, das inhaltlich der letztwilligen Verfügung vom 06.05.1986 entspreche. Das Amtsgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch das gemeinschaftliche Testament nicht in seiner Testierfähigkeit gebunden. Dieses enthalte keine ausdrückliche Regelung, daß die Beklagten auch Erben des Längstlebenden sein sollten. Zudem sei die Bestimmung der gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden nicht wechselbezüglich zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute. Hilfsweise macht er geltend, das gemeinschaftliche Testament wirksam angefochten zu haben. Nach seiner Wiederverheiratung habe ihm entsprechend § 2281 BGB ein Anfechtungsrecht zugestanden, das er form- und fristgerecht ausgeübt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß er durch das gemeinschaftliche Testament, das er am 06.05.1986 vor dem Notar H… S… in D… zu dessen Urkundenrolle Nr. 304/86 gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau E… B…, geb. K…, errichtet hat, nicht in seiner Testierfähigkeit gebunden ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil zunächst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments hätte geklärt werden müssen. Im übrigen sei der Kläger in seiner Testierfähigkeit gebunden, weil ihre Einsetzung als Erben des Längstlebenden wechselbezüglich zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute sei. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments sei unwirksam, da der Kläger nicht zugleich das ihm Zugewendete ausgeschlagen habe.
Die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klage durch Urteil vom 30.06.1998 stattgegeben. Das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis werde durch die mögliche Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments begründet, wobei die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien durch den künftigen Nachlaß des Klägers vermittelt werde. Die Klage sei auch begründet, weil es an der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen, durch die jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben eingesetzt habe, fehle.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Überprüfung stellen und die Auffassung vertreten, es solle unzulässigerweise das Erbrecht nach einer noch lebenden Person, des Klägers, festgestellt werden.
Die Feststellungsklage sei auch unbegründet, weil das Landgericht die Einsetzung der Beklagten als Erben des Längstlebenden zu Unrecht als nicht wechselbezüglich mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute angesehen habe. Für die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen streite überdies die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB; diese Vorschrift gelte auch dann, wenn sich – wie hier – Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und Kinder zu Nacherben eingesetzt hätten.
Im übrigen erlöscht das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tode des anderen Ehepartners; eine Aufhebung der Verfügung setze voraus, daß der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlage; daran fehle es.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und di...