Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Verjährungsfrist bei Bestehen eines Pflichtteilsanspruches des Erben.
Normenkette
BGB § 2332 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03. Mai 1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts … wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Mit der am 01.10.1993 eingereichten und dem Beklagten am 13.01.1994 zugestellten Klage hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlaß des am 27.12.1966 verstorbenen … hinsichtlich näher bezeichneter in … und … gelegener Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, die eidesstattliche Versicherung, daß der Bestand des Nachlasses richtig angegeben ist und nach Erteilung der Auskunft Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von einem Viertel des Nachlaßwertes verlangt.
Der Kläger ist Sohn des am 27.12.1966 verstorbenen … und dessen Ehefrau …. Diese hatten durch gemeinschaftliches Testament ihre ebenfalls inzwischen verstorbene Tochter, die Ehefrau des Beklagten, zur Alleinerbin eingesetzt. Der Kläger und eine weitere Schwester wurden auf dem Pflichtteil gesetzt. Der Beklagte ist Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau.
1970 hatte der Kläger aus dem Vermögen seines Vaters als Pflichtteil 25.000,– DM erhalten. Dabei war lediglich das Vermögen im Bereich der Bundesrepublik zugrundegelegt worden. Der ebenfalls vorhandene Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR war nicht berücksichtigt worden.
Für die Grundstücke in … und … hat der Beklagte Anträge auf Rückübertragung bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz gestellt.
Der Kläger verlangt letztlich eine Erhöhung seines Pflichtteils.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit dem am 03.05.1994 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage wegen. Verjährung abgewiesen, weil die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, jedenfalls aber nicht demnächst zugestellt worden sei.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
Auskunft über den Nachlaß des am 27.12.1966 verstorbenen …, zuletzt wohnhaft … in … zu erteilen, und zwar
- hinsichtlich der in … gelegenen Grundstücke, Gemarkung … und …
- hinsichtlich der in … gelegenen Grundstücke, Gemarkung … ehemals … Flurstücke … nunmehr Flur … Flurstücke …, …, …, …, …, …, … des Grundbuchs von … bestehend aus einer Ziegelei, Gebäudeflächen und Hofflächen,
jeweils durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens;
- zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angeben hat, als er dazu imstande ist;
- nach Erteilung der Auskunft an den Kläger den sich daraus ergebenden Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlaßwertes zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, daß die Verjährungsfrist entweder am 29.09.1993 oder 03.10.1993 zu laufen begonnen habe. Für den Beginn der Verjährung sei auf dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Bescheide der für die Anträge nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörden abzustellen. Die Bescheide seien noch nicht ergangen. Im übrigen sei ihm nicht zuzurechnen, daß die Klage erst am 13.01.1994 zugestellt werden konnte. Die Kostenanforderung sei seinen Prozeßbevollmächtigten am 11.11.1993 zugegangen, diese hätten sie mit Schreiben vom 15.11.1993 an die Verkehrsanwälte weitergeleitet. Dieses Schreiben sei am 18.11.1993 dort eingegangen. Der Kläger sei dann aufgefordert worden, den Kostenvorschuß zu zahlen. Die Einzahlung sei am 12.12.1993 erfolgt. Von der Gutschrift auf dem Konto des Verkehrsanwaltes am 16.12.1993 habe dieser am 20.12. erfahren und den Vorschuß sofort an das Landgericht weitergeleitet. Dort sei der Betrag erst am 30.12.1993 eingegangen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß etwaige Pflichtteilsansprüche des Klägers gegen den Beklagten verjährt sind.
Mit dem BGH (NJW 1993, 2176) geht der Senat davon aus, daß § 2313 BGB auf Vermögenswerte anwendbar ist, wenn dem Erben Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) zustehen. Dem Kläger steht danach grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB gegen den Beklagten zu, wenn dieser aufgrund des Vermögensgesetzes Ansprüche geltend machen kann. Das ist nach dem Vorbringen der Parteien hinsichtlich der im Antrag des Klägers benannten Grundstücke der Fall.
Dieser Pflichtteilsanspruch ist jedoch verj...