Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 5 O 1052/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege deliktischen Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein im Konzern der Beklagten produziertes Kraftfahrzeug.
Die Klägerin erwarb am 17.11.2016 bei der FF GmbH in Ort1 ein Fahrzeug Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) zum Kaufpreis von 25.126,05 EUR. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 24.564 km aus (Bd. 1 Blatt 12).
Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug eingebauten Dieselmotor des Typs1, Abgasnorm EU 6.
Bei diesem Motortyp handelt es sich um den Nachfolgemotor des Motor-Typs Typ2, welcher im Zentrum des sogenannten "Abgasskandals" stand, da der Motortyp Typ2 über eine Software verfügte, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin so auf die Motorsteuerung in diesem Modus (1) einwirkt, dass geringere Stickoxide erreicht werden als im normalen Fahrbetrieb (Modus 0). Die entsprechende Software wurde vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft.
Die Klägerin hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ebenfalls von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffen. Der streitgegenständliche Motor verfüge über eine sogenannte Zykluserkennung. Dies sei eine Software, die erkenne, ob gerade ein Abgastest durchgeführt würde. Eine entsprechende Software sei auch bei den Fahrzeugen mit dem Motor Typ Typ2, welche Gegenstand des "Abgasskandals" gewesen seien, verbaut worden. Zudem erkenne das Fahrzeug, ob es auf einem Prüfstand stehe und nur dann würde ausreichend AdBlue eingespritzt. Dagegen würde im normalen Fahrbetrieb auf der Straße deutlich weniger AdBlue verwendet.
Die Klägerin hat weiter behauptet, es sei für sie bei dem Kauf des Fahrzeugs von entscheidender Bedeutung gewesen, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei vor dem Hintergrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
In der Klageschrift vom 27.4.2020 hat die Klägerin ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20.818,73 EUR zuzüglich Deliktszinsen in Höhe von 4 % seit dem 17.11.2016 zu verurteilen. Aufgrund der fortschreitenden Kilometerlaufleistung und unter Berücksichtigung einer korrigierten Gesamtlaufleistung von lediglich 300.000 km erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 816,64 EUR für erledigt und nahm die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen zurück.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.002,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 20.002,09 EUR seit dem 17.4.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) zu zahlen.
- 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Pkw1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (...) im Annahmeverzug befindet.
- 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte GG, Ort1, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1133,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.4.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der streitgegenständliche Motor Typ1 enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe den streitgegenständlichen Motortyp eingehend überprüft und bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen sei. Dies sei im Jahr 2019 durch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur bestätigt worden. Dementsprechend sei auch kein Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA angeordnet worden (Bd. 1 Blatt 136).
Das entsprechende Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, sodass eine Beweisaufnahme nicht angezeigt sei. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden.
Das Landgericht hat mit dem am 16.10.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Der klägerische Vortrag, dass in Rede stehende Fahrzeug sei mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor Typ Typ1 ausgestattet und somit vom Abgasskandal betroffen, sei als unschlüssig ...