Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung in die Umbettung eines Verstorbenen. Umbettung eines Verstorbenen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Angehörigen auf Umbettung des bereits bestatteten Verstorbenen.

 

Normenkette

BGB § 1922

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am … verkündete Urteil des Einzelrichters der … Zivilkammer des Landgerichts … wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen haben in erster Instanz die Zustimmung der Beklagten zu der Exhumierung und Umbettung des im … verstorbenen … aus seiner Grabstelle in … auf den Friedhof … verlangt und Feststellung begehrt, daß die Beklagte die dadurch entstehenden Kosten zu tragen habe. Den ersten Antrag verfolgen sie mit der Berufung weiter.

Die Klägerin zu 1) war seit … mit dem Verstorbenen verheiratet. Für ihn war es die vierte Ehe. Die Eheleute lebten seit Mitte … getrennt. Aus der Ehe ist die im … … geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen. Die Beklagte ist eine Tochter des Verstorbenen aus seiner ersten Ehe mit der im Jahre … verstorbenen.

Die Beklagte erwirkte nach dem Tode ihres Vaters bei dem Amtsgericht … eine einstweilige Verfügung vom …, durch die ihr gestattet wurde, die Leiche ihres Vaters in dem Familiengrab der Familie … in … beerdigen zu lassen, und ließ ihn dort beisetzen.

Die Klägerinnen haben ausgeführt: Der Verstorbene habe zwar keine testamentarische Bestimmung darüber getroffen, wo er beerdigt werden wolle, er habe jedoch mehreren Personen gegenüber noch kurz vor seinem Tode geäußert, daß er in … auf dem Friedhof … begraben sein wolle. Trotz der Trennung der Eheleute sei der Kontakt zwischen ihnen nicht abgerissen. Der Verstorbene habe beabsichtigt, nach einer Kur zu seiner Familie zurückzukehren. Er habe sehr an der Klägerin zu 2) gehangen, dagegen aber keinen Kontakt mehr zu der Beklagten gehabt.

Mit ihrer zunächst bei den Amtsgericht … erhobenen, von dort antragsgemäß an das Amtsgericht … und weiter antragsgemäß wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht … verwiesenen Klage haben sie beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, in die Exhumierung und Umbettung des am … in … verstorbenen … von dem Friedhof in, … Grabstelle … auf den Friedhof in … an der … einzuwilligen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte die Kosten für die Exhumierung und Umbettung des am … in … verstorbenen … zu tragen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es sei der Wille des Verstorbenen gewesen, in Bremen beerdigt zu werden. Dahingehend habe er sich noch kurz vor seinem Tode geäußert.

Der Einzelrichter der … Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage mit dem am verkündeten Urteil, abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht feststellen lassen, ob der Verstorbene in … oder in habe beerdigt werden wollen. Der Mille der Klägerin zu 1) sei nicht entscheidend, weil sich der Verstorbene von ihr getrennt und abgewandt gehabt habe. Er solle die Ruhe in dem von ihm unterhaltenen Doppelgrab in, … behalten.

Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie führen aus: Dem erstinstanzlichen Urteil liege eine eher heidnisch geprägte Vorstellung von der Totenruhe zugrunde, die der christlich geprägten europäischen Tradition nicht entspreche. Es komme auf den zuletzt geäußerten willen des Verstorbenen an. Dieser habe … gegenüber Mitte Januar … geäußert, daß er in auf dem Friedhof an der … bestattet werden wolle. Dieser Wille habe offensichtlich auch schon vorher nachhaltig bestanden. Ergänzend wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, in die Exhumierung und Umbettung des am in … verstobenen … von dem Friedhof in … auf den Friedhof in … an der … einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen. Die Akten … des Amtsgerichts …, … des Amtsgerichts … und … des Landgerichts … waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Sie haben keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte in die Exhumierung und Umbettung ihres am … verstorbenen Vaters einwilligt. Grundsätzlich entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen über die Art. seiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte. Nur wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen und Verwandten des Verstorbenen – an erster Stelle der Ehegatte, danach die Kinder – berechtigt und verpflichtet, übe...

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