Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf Widerspruch hin durch Urteil bestätigt, so beginn ein neue Vollziehungsfirst, wenn in der Widerspruchsentscheidung erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.
2. Innerhalb der neuen Vollziehungsfrist ist sowohl ein Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zu stellen als auch die Sicherheit zu leisten.
3. Die Versäumung der erneuten Vollziehung der einstweiligen Verfügung hat zur Folg, dass die einstweilige Verfügung gegenstandslos ist und gem. §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO der Aufhebung unterliegt. Der Gläubiger kann in diesem Fall im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung stellen.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 1 O 2923/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 11.1.2008 unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Verfügungsklägers geändert.
Die einstweilige Verfügung des AG Meppen vom 8.11.2007 (18 C 1175/07) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Die inzwischen insolvente Firma A. Bau GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) schloss am 15./17.3.2005 mit der Verfügungsbeklagten und ihrem Ehemann einen Bauvertrag über die Errichtung einer Reitanlage zu einem Festpreis von 3.300.000 EUR netto auf Grundstücken der Verfügungsbeklagten, die in H. belegen sind. Gegenstand der Reitanlage waren im Einzelnen folgende Objekte: Futterscheune, Reithalle/Casino, Jungpferdestall/Werkstatt, Rondell, Pferdestall, Außenanlagen und Weideställe. Daneben war die Schuldnerin beauftragt, ein Wohnhaus zu errichten, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Nachdem die Verfügungsbeklagte die Reitanlage seit Mai 2007 in Betrieb genommen hatte, hat die Schuldnerin unter dem 29.5.2007 mit sieben Schlussrechnungen eine Werklohnforderung i.H.v. insgesamt 6.831.634,21 EUR brutto in Rechnung gestellt, wobei ein Betrag von 135.660 EUR auf das Wohnhaus entfiel. Nach Abzug dieses Betrages und unter Berücksichtigung von Abschlagzahlungen i.H.v. insgesamt 4.732.800 EUR hat die Schuldnerin einen Restwerklohn für die Reitanlage i.H.v. 1.963.006,47 EUR errechnet und beim AG Meppen (18 C 1175/07) wegen einer Restwerklohnforderung von 2.098.834,21 EUR im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in den Grundbüchern der der Verfügungsbeklagten gehörenden Grundstücken begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie ihre Arbeiten in dem in Rechnung gestellten Umfang ordnungsgemäß und im Wesentlichen mangelfrei ausgeführt habe. Die Verfügungsbeklagte habe zahlreiche zusätzliche Leistungen in Auftrag gegeben und ihre Arbeiten durch die Inbetriebnahme der Reitanlage konkludent abgenommen. Das AG Meppen hat daraufhin am 8.11.2007 die beantragte einstweilige Verfügung wegen einer Restwerklohnforderung von 1.963.006,47 EUR erlassen.
Nachdem die Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte, hat die Schuldnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des AG Meppen vom 8.11.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, sie habe keine zusätzlichen Arbeiten in Auftrag gegeben, die über die auf die Abschlagszahlungen geleisteten Zahlungen hinausgingen. Weitergehende Ansprüche habe die Schuldnerin nicht schlüssig dargetan. Insbesondere genüge insoweit nicht die Vorlage der Schlussrechnungen. Aus ihnen ergebe sich weder die Erteilung von Aufträgen für Zusatzleistungen noch die Vereinbarung der in Rechnung gestellten Vergütung für Zusatzleistungen. Die Schlussrechnungen seien mangels der erforderlichen Vorlage schriftlicher Nachweise über die Beauftragung von Zusatzleistungen nicht prüffähig und genügten daher nicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung des geltend gemachten Werklohns für Zusatzleistungen. Im Übrigen hat die Verfügungsbeklagte unter Vorlage von Gutachten des Privatsachverständigen K. vorgetragen, dass die Arbeiten der Schuldnerin mangelhaft seien und zur Beseitigung der Mängel Kosten i.H.v. insgesamt 769.049,40 EUR entstünden.
Das LG hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 11.1.2008 die einstweilige Verfügung des AG Meppen vom 11.1.2008 wegen einer Forderung i.H.v. 1.193.000 EUR aufrechterhalten und im Übrigen den Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 6.3.2008 ist der Tenor des Urteils vom 11.1.2008 u.a. dahin ergänzt worden, ...