Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 385/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das am 4. August 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und der Beklagte verurteilt,

an den Kläger zu 1 den sich aus dem Bruchteil in Höhe von 38,06/100 aus dem Betrag in Höhe von 2.300 EUR ergebenden Betrag in Höhe von 875,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2 den sich aus dem Bruchteil in Höhe von 40,20/100 aus dem Betrag in Höhe von 2.300 EUR ergebenden Betrag in Höhe von 924,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten an den Kläger zu 1 die auf den Betrag von 875,38 EUR und an die Klägerin zu 2 die auf den Betrag von 924,60 EUR entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu erstatten.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Beklagte ist Nachlassverwalter des am TT.MM.2010 verstorbenen Architekten FF. Die gesetzlichen Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Die Kläger sind Eigentümer zu Bruchteilen eines Hauses in Ort1, das sie aufwändig saniert und umgebaut haben. Wegen verschiedener Mängel haben sie mehrere Prozesse gegen Handwerker mit Streitverkündung gegenüber dem Architekten geführt. Der Architekt FF war während des Bauvorhabens eingeschaltet worden. Er war nicht von Anfang an mit den Planungen betraut, sondern erst ab Leistungsphase 5. Während des Baus kam es zu Differenzen mit den Bauherrn. Der Forderung des Architekten auf Stellung einer Bankbürgschaft als Sicherheit für seine Honorarforderung nach § 648a BGB a.F. kamen die Kläger nicht nach, woraufhin der Architekt im April 2004 den Vertrag kündigte, das Bauvorhaben wurde ohne ihn fertiggestellt.

Unter der Geschäftsnummer 2 O 802/08 des Landgerichts Aurich klagte der Architekt seine Honorarforderung ein. Das Verfahren wurde nach seinem Tod nicht weiter betrieben.

Zu der Geschäftsnummer 2 OH 18/09 des Landgerichts Aurich war ein Selbständiges Beweisverfahren zwischen den jetzigen Klägern und dem Architekten anhängig, in dessen Verlauf der Architekt im Oktober 2010 verstarb und das später gegen den Beklagten als dessen Nachlassverwalter fortgeführt wurde. Mit Antrag vom 06.04.2010 begehrten die Kläger in diesem Beweisverfahren die Feststellung folgender Mängel:

1. Das Treppengeländer im Treppenhaus weise an den Podesten Stababstände von 148 mm, 139 mm und 156 mm auf und überschreite damit den zulässigen Abstand von 120 mm,

2. Die Balkone seien mit Bangkirai-Holzbohlen bis an die Hauswand belegt, eine kontrollierte Entwässerung fehle, so dass Regenwasser unkontrolliert über die Stahlkonstruktion und die Hauswand herablaufe, was zu Verschmutzungen an den Außenwänden und der Stahlkonstruktion führe,

3. Die Balkone seien nicht an den ursprünglich für die Befestigung geplanten und eingebauten Konsolen befestigt worden, statt dessen sei das Wärmedämmverbundsystem an ungeplanten Punkten aufgeschnitten und die Balkonkonstruktion hier befestigt worden, wobei an den Befestigungspunkten Wasser in das Wärmedämmverbundsystem eindringe und die dahinter liegende Außenwand durchfeuchte,

4. Die im Pultdach liegende Befestigungskonstruktion für die geplante Dachauskragung und Markisenbefestigung sei ungeeignet.

Der Sachverständige GG fertigte unter dem 30.09.2010 ein Gutachten, in dem er die Kosten für die Beseitigung der Mängel am Treppengeländer auf 2.704 EUR bezifferte. Für den kompletten Ab- und Neubau der Balkonanlage, die nicht entsprechend dem ihm vorgelegten Plänen ausgeführt, sondern als freitragende Konstruktion vor die Wand gestellt worden sei, bezifferte er die Kosten auf 140.995 EUR. In dem von ihm gefertigten 1. Ergänzungsgutachten vom 12.09.2014 schätzte er den Kostenaufwand für die Änderung der Markisenbefestigung auf 2.160 EUR Lohnkosten, einschließlich Material auf 2.300 EUR.

Mit der Klage über eine Summe von 145.455 EUR haben die Kläger die Kosten für die Erneuerung der Balkonanlage und der Markisenbefestigung geltend gemacht (140.995 EUR + 4.460 EUR = 145.455 EUR). Hierbei haben sie angenommen, dass der Sachverständige bezüglich der Markise in dem 1. Ergänzungsgutachten Lohnkosten von 2.160 EUR und Materialkosten von 2.300 EUR geschätzt habe.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten und der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil haben die Kläger ...

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