Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 17 O 2087/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BB GmbH & Co KG (im Folgenden: Schuldnerin) Zahlungen von der Beklagten auf der Grundlage zweier zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossener Werkverträge über Tiefbauarbeiten am Bauvorhaben Straße1.
Die Beklagte beabsichtigte den Ausbau der Straße1 in Ort1. Am 02.04.2014 unterzeichnete der vom Oberbürgermeister i.S.d. § 86 KomVG bevollmächtigte Fachdienstleiter Tiefbau der Beklagten, Prof. DD, gegenüber der Schuldnerin den Auftrag für Vorarbeiten der Leitungsverlegung. Die Beauftragung sah die Geltung der VOB/B und einen Werklohn von 22.617,14 EUR vor. Auf die Auftragserteilung in der Anlage K 2 wird verwiesen. Nach Durchführung der Arbeiten zwischen dem 07.05.2014 und dem 13.06.2014 berechnete die Schuldnerin der Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Abschläge von 24.000,00 EUR ausstehende 11.484,02 EUR. Die Schlussrechnung der Schuldnerin (Anlage K 3) wird in Bezug genommen. Deren Prüfung durch die Beklagte, mit der sie die Positionen 1.1.90 und 1.1.100 strich sowie die Mengen der Position 1.2.10 reduzierte wird, ergab eine Gesamtforderung der Schuldnerin von 24.000,00 EUR, so dass keine weiteren Zahlungen geschuldet wären. Wegen der Details der geprüften Rechnung wird auf die Anlage B 1 (Bl. 42 ff Bd. I d.A.) verwiesen.
Auf der Grundlage eines von der Beklagten ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses bot die Schuldnerin der Beklagten am 21.05.2014 darüber hinaus die Durchführung der Straßenbau- und Kanalarbeiten sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen auf 680 Metern der Straße1 zum Preis von 1.477.597,90 EUR an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot in der Anlage K 5 sowie die diesem Angebot zugrundeliegende Baubeschreibung in der Anlage K 8 verwiesen. Weil die Beklagte nicht sämtliche Arbeiten im eigenen Auftrag durchführen ließ, sondern Teilbereiche durch den OOWV beauftragt wurden, erteilte der auch insoweit nach § 86 NKomVG vom Oberbürgermeister bevollmächtigte Fachdienstleiter Tiefbau der Beklagten, Prof. DD, am 27.05.2014 den Auftrag für die Straßenarbeiten vollumfänglich und für die Verkehrssicherungsmaßnahmen zu 78,772% gegenüber der Schuldnerin. Die weitere Beauftragung des Kanalbaus sowie von 21,228% der Verkehrssicherungsmaßnahmen erfolgte durch den OOWV. Angesichts eines Preisnachlasses von 3,5 % betrug die Auftragssumme in Bezug auf die Beklagte 1.123.197,10 EUR. Die VOB/B wurde einbezogen. Die Dauer der Arbeiten war vom 02.06.2014 bis zum 30.11.2014 vorgesehen. Auf die Anlagen K 6 und K 7 wird Bezug genommen.
In der Baubeschreibung war u.a. ausgeführt:
"1.2. Ausgeführte Vorarbeiten
... Verlegung der Versorgungsleitungen auf 500 m Länge, incl. Bodenaustausch in dieser Strecke und Bodenerkundung." ...
1.4.1. Vorgesehene Neu- und/oder Umverlegung von Versorgungsleitungen
Auf einer Länge von ca. 500 m wurden die Versorgungsleitungen vorab neu verlegt. Erst nach Baubeginn können die Nebenanlagen im vorderen und hinteren Bereich der Ausbaustrecke gesperrt werden und die Restverlegung der Versorgungsleitungen und deren Einbindung in den Bestand erfolgen.
Nach Inbetriebnahme der Versorgungsleitungen werden die Hausanschlussleitungen angeschlossen.
Erschwernisse im Bauablauf und Behinderungen durch gleichzeitig laufende Leitungsverlegungsarbeiten sind in den Bauablauf einzuplanen und berechtigen nicht zur Verlängerung der Bauzeit bzw. zur Geltendmachung von Mehrkosten.
Der AN hat eine Terminkoordination bezüglich der gleichzeitig laufenden Leitungsverlegungen mit den Versorgungsträgern durchzuführen. ...
2.5. Lager- und Arbeitsplätze
Lagerflächen können nur im Ausbaubereich zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ggf. benötigte Flächen hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen. Kosten sind einzurechnen. ...
3.2. Bauablauf
Beginn der Vertragsarbeiten: unmittelbar nach Auftragserteilung. ...
Zur Einhaltung einer extrem kurzen Bauzeit ist die Bestückung der Baustelle durch mindestens 3 Kanalbaukolonnen und 3 weiteren Kolonnen (Bagger) zum Bodenaustausch, Kanalanschlussarbeiten und Steinsetzarbeiten sicher zu stellen. ..."
Die Schuldnerin begann die Arbeiten am 02.06.2014. Die Versorgungsleitungen waren zu diesem Zeitpunkt auf dem mittleren Teilstück von 500 m noch nicht vollständig verlegt. Die von den Versorgungsunternehmen (EE AG und FF AG) beauftragte Firma GG hatte diese Arbeiten zu dieser Zeit noch nicht abgeschloss...