Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Klage eines Geschäftsführers oder ehemaligen Geschäftsführers, die das Anstellungsverhältnis zur GmbH betrifft, nicht gegen die durch die Gesellschafter oder das sonst zuständige Organ vertretene GmbH, sondern gegen die GmbH, vertreten durch den bzw. die (neuen) Geschäftsführer gerichtet, ist die Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der beklagten GmbH unzulässig. Ein solcher Mangel kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden, sondern dazu bedarf es der Übernahme der Prozessführung durch das zuständige Organ der GmbH und dessen Genehmigung der bisherigen Prozessführung.
2. Eine Änderung der Vertretung der beklagten GmbH, die der klagende Geschäftsführer zum Zweck der Beseitigung des Mangels durch erneute Zustellung seiner Klage an die durch das zuständige Organ vertretene GmbH herbeizuführen versucht, ist in der Berufungsinstanz nur nach den hier geltenden Grundsätzen der Parteiänderung zulässig, insbesondere § 533 ZPO ist dabei zu beachten.
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 2 O 817/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Aurich geändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Geschäftsführer bei der Beklagten gewesen. Er hat im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung des Fortbestandes seines Anstellungsverhältnisses und das Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruchs über 138.747,15 EUR geltend gemacht, dessen sich die Beklagte im Hinblick auf angebliche Gehaltsüberzahlungen berühmt hat.
Der Kläger wurde zum 1.10.1999 zum Verwaltungsdirektor bzw. Geschäftsführer der alsbald in eine GmbH umgewandelten Beklagten bestellt. Das Anstellungsverhältnis des Klägers wurde durch einen am 22.10.1999 unterzeichneten Dienstvertrag geregelt. Das Dienstverhältnis sollte danach zunächst auf fünf Jahre bis zum 30.9.2004 befristet sein, sich dann automatisch um weitere drei Jahre verlängern, wenn es nicht 12 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Weiterhin waren Regelungen über die (jederzeitige) Abberufung, die Auswirkungen der Abberufung für das Anstellungsverhältnis und dessen außerordentliche Kündigung vorgesehen.
Bei der Beklagten wurde ein Beirat eingerichtet, der nach der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung u.a. für die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung, für "Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge der Geschäftsführung", (...) zuständig sein sollte.
In einer außerordentlichen Beiratssitzung vom 25.7.2007 wurde unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossen, ggü. dem Kläger die fristlose Kündigung des Dienstvertrages zu erklären. Außerdem wurde beschlossen, den Beklagten mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und die Chefärztin Dr. M. Z. zur neuen Geschäftsführerin zu bestellen.
Mit Schreiben vom 30.7.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Namen ggü. dem Kläger die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses, hilfsweise eine ordentliche Kündigung. (...) Dem Kündigungsschreiben beigefügt waren eine von der neuen Geschäftsführerin Dr. Z. unterschriebene Vollmachtsurkunde und nach Behauptung der Beklagten der von den damals anwesenden Beiratsmitgliedern unterzeichnete Beschluss über die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer. Mit Schreiben vom 3.8.2007 wies der Kläger die Kündigungserklärung mangels ordnungsgemäß nachgewiesener Vollmacht zurück.
Mit Schreiben vom 13.8.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ggü. dem Kläger noch einmal die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. (...) Diesem Schreiben war eine vom Beiratsvorsitzenden unterzeichnete Vollmacht beigefügt. Dieses Kündigungsschreiben wies der Kläger mit Schreiben vom 20.8.2007 ebenfalls mangels hinreichenden Vollmachtsnachweises zurück.
Die außerordentliche Kündigung und die dazu hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wurden nochmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.9.2007 ggü. dem Kläger wiederholt.
(...)
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigungen vom 30.7.2009 und vom 13.8.2009 bereits aus formellen Gründen, nämlich wegen Fehlens eines ausreichenden Vollmachtsnachweises, rechtsunwirksam seien. Er hat bestritten, dass den jeweiligen Kündigungen entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter der Beklagten bzw. ausreichende Beschlüsse des Beirats zugrunde gelegen hätten und den Kündigungsschreiben beigefügt worden seien.
Auch die angeführten Kündigungsgründe hat der Kläger bestritten.
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