Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung der Anordnung des Ruhens der Verfahren für die Dauer eines Mediationsverfahrens. Keine automatische Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens nach dem Scheitern des Mediationsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. In der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens liegt die konklundente Verlängerung eines mit der Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung.
2. Nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens endet die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dem Scheitern des Mediationsverfahrens. Es ist in diesem Fall vielmehr grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig.
Normenkette
ZPO § 278 Abs. 5, § 251
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 9 O 197/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Osnabrück zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen hat das LG über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines mit ihr geschlossenen Ingenieurvertrages auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Ingenieurbüro betreiben, im Jahr 2004 mit der Durchführung der statischen Berechnung und Konstruktion des Maschinenfundaments für ein Platten-, Bohr und Fräswerk, Modell "S. 2000", des italienischen Herstellers "P.". Dieses Fundament sollte nach Pfahlgründungsarbeiten in einer Halle der Klägerin in Neuenhaus errichtet werden. Grundlage der statischen Berechnungen bildeten Fundamentpläne des Maschinenherstellers, die Angaben des von der Klägerin beauftragten Bauleiters sowie die einschlägigen DIN-Vorschriften. In der Folgezeit wurde das Maschinenfundament nach den Vorgaben der Beklagten errichtet.
Die Klägerin hat nach Maßgabe ihrer Klageschrift, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, behauptet, im Rahmen von vier Probebelastungen des Fundaments am 16.04, 09.05., 10.05 und 18.5.2005 sei eine Verformung des Maschinenfundaments festgestellt worden, die eine bestimmungsgemäße Nutzung zum Zwecke des Aufbaus des Platten-, Bohr und Fräswerks, Modell "S. 2000"nicht zugelassen hätte. Dies beruhe darauf, dass die von den Beklagten erstellte Statik und Konstruktion der Fundamentplatte weder die Vorgaben nach den Fundamentplänen des Maschinenherstellers noch die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätten. Außerdem hätten die Beklagten zugesichert, dass die Konstruktion der Fundamentplatte den Anforderungen genüge, welche sich aus den einschlägigen Abnahmevorschriften für Werkzeugmaschinenfundamente der Firma P. ergäben. Diese Abnahmevorschriften seien den Beklagten nach Beendigung der Pfahlgründungsarbeiten zum Zwecke der Überprüfung übergeben worden. Die Zusicherung der Beklagten habe sich als nicht zutreffend erwiesen. Denn im Rahmen der Probebelastung des Fundaments sei festgestellt worden, dass die in den Abnahmevorschriften vorgegebenen zulässigen Durchbiegungswerte der Fundamentplatte überschritten worden seien. Wegen der fehlerhaften Statik und Ausführungsplanung sei eine Nachbesserung des Fundaments durch das sog. Solicrete - Verfahren erforderlich gewesen. Die Beklagten hätten für diese Nachbesserung die statischen Berechnungen geliefert. Insgesamt habe die Klägerin im Zuge der Nachbesserung zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 296.450,86 EUR gehabt.
Die Klageschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.2.2007 u.a. mit der prozessleitenden Anordnung vom 8.2.2007 zugestellt worden, binnen einer Frist von drei Wochen, die zwei Wochen nach der Zustellung der Anordnung begann, auf die Klage zu erwidern. Gleichzeitig sind die Parteien auf das beim LG Osnabrück praktizierte Projekt zur gerichtlichen Streitschlichtung durch richterliche Mediation und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich schon während des Laufs des schriftlichen Vorverfahrens mit der Mediation einverstanden zu erklären und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Die Klägerin hat darauf hin mit Schriftsatz vom 20.2.2007 der Durchführung eines Mediationsverfahrens zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 19.3.2007, der am selben Tag per Telefax beim LG eingegangen ist, erklärten die Beklagten ebenfalls die Zustimmung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens und beantragten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Gleichzeitig beantragten sie, die Frist zur Klageerwiderung stillschweigend um 10 Tage, mithin bis zum 29.3.2007 zu verlängern. Der erkennende Richter hat daraufhin mit B...