Leitsatz
Die Klägerin nahm die Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem LG auf Zahlung von Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines mit ihr geschlossenen Ingenieurvertrages in Anspruch. Die Beklagten betrieben in der Rechtsform einer GbR ein Ingenieurbüro, das von der Klägerin im Jahre 2004 mit der Durchführung der statischen Berechnung und Konstruktion eines Maschinenfundaments beauftragt worden war. Im Rahmen von vier Probebelastungen hatte die Klägerin festgestellt, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Maschinenfundaments nicht möglich war. Nach ihrer Auffassung beruhte dies darauf, dass die von den Beklagten erstellte Statik und Konstruktion der Fundamentplatte weder die Vorgaben nach den Fundamentplänen des Maschinenherstellers noch die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätte.
Die Klageschrift war den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.2.2007 mit der Auflage zugestellt worden, innerhalb von drei Wochen auf die Klage zu erwidern. Gleichzeitig wurden die Parteien auf das bei dem zuständigen LG praktizierte Projekt zur gerichtlichen Streitschlichtung durch richterliche Mediation und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich schon während des Laufes des schriftlichen Vorverfahrens mit der Mediation einverstanden zu erklären und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.2.2007 der Durchführung eines Mediationsverfahrens zugestimmt. Auch die Beklagten erklärten ihre Zustimmung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens und beantragten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Gleichzeitig beantragten sie, die Frist zur Klageerwiderung stillschweigend um 10 Tage, mithin bis zum 29.3.2007, zu verlängern.
Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 20.3.2007 für die Dauer des Mediationsverfahrens gemäß den §§ 278 Abs. 5, 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Akten der Mediationsabteilung des LG vorgelegt.
Nach Übersendung des Beschlusses teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.3.2000 mit, dass sie im Hinblick auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die inzwischen vorliegenden Einladung zur Mediation davon ausgingen, dass eine vor dem Mediationstermin beizubringende Klageerwiderung entbehrlich sei und baten um Mitteilung, sofern diese Auffassung vonseiten des Gerichts nicht geteilt werde.
Das Mediationsverfahren blieb erfolglos. Es erging daraufhin eine Sachstandsanfrage an die Parteien mit der Anfrage, ob im Hinblick auf das beendete Mediationsverfahren noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattfinden. Von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde diese Anfrage verneint und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Es wurde daraufhin Termin zur Güteverhandlung und ggf. im Anschluss daran zur mündlichen Verhandlung auf den 11.7.2006 anberaumt. Rechtzeitig wies das LG darauf hin, dass eine Klageerwiderung bislang nicht vorliege, obgleich das Mediationsverfahren und damit das Ruhen des Verfahrens spätestens seit dem 25.4.2007 beendet gewesen sei und die Beklagten auf die Verfügung vom 14.5.2007 nicht reagiert hätten. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 6.7.2007 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.7.2007 aufzuheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Zum anderen haben sie auf die Klage erwidert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde u.a. auch über die Frage der Verspätung verhandelt.
Die Beklagten vertraten die Auffassung, die Klageerwiderung sei nicht verspätet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Ende des Ruhens des Verfahrens habe es einer erneuten Fristsetzung zur Klageerwiderung bedurft, weil kein fester Endtermin für das Ruhen des Verfahrens bestimmt worden und die zunächst gesetzte Frist zur Klageerwiderung durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterbrochen worden sei.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen der Beklagten zur Klageerwiderung in ihrem Schriftsatz vom 6.7.2007 sei wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die beantragten, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise wurde beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung und hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das LG zurückzuverweisen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG musste die zulässige Berufung der Beklagten auf ihren Hilfsantrag und den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das LG führen.
Das Verfahren des LG leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass aufgrund dieser Mängel eine umfangreiche ...