Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 12.01.2001; Aktenzeichen 4 O 937/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen XII ZR 165/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12.01.2001 wird auf seine Kosten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziffer 2. des Urteils wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, wegen verspäteter Rückgabe der Anlieferungs – Referenzmenge Schadensersatz zu leisten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für den Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übernahme einer vom Kläger dem Beklagten befristet übertragenen Milchreferenzmenge.

Mit Vertrag vom 06.03.1995 übertrug der Kläger dem Beklagten nach § 7 Abs. 2 a Zusatzabgabeverordnung (ZAbgVO) eine sog. flächenlose Milchreferenzmenge von 126.148 kg zu dessen freier Nutzung ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Flächen. Der Vertrag war auf 5 Jahre bis zum 31.03.2000 befristet. In § 4 Abs. 3 dieses Vertrages wurde folgende Regelung getroffen:

„Der Quotennehmer verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Quotengebers Einfluss haben.” Trotz dieser Vereinbarung erklärte der Beklagte am 19.04.2000 die Ausübung seines Übernahmerechts bei auslaufenden Pachtverträgen und berief sich dazu auf § 12 Abs. 3 ZAbgVO in der Neufassung vom 12.01.2000 (BGBl. I, 2000, S. 27 ff.). Zugleich verpflichtete er sich mit Schreiben vom 25.04.2000, einen Betrag von 67 % des Gleichgewichtspreises entspr. § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAbgVO der übernommenen Menge zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte durch Zahlung von 139.109,70 DM an den Kläger nach. Daraufhin bestätigte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems mit Bescheid vom 29.11.2000 das Übernahmerecht des Beklagten unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass dieses in dieser Angelegenheit anhängige zivilgerichtliche Verfahren zu dem Ergebnis führt, dass dem Beklagten das Recht auf Übernahme der Milchreferenzmenge aberkannt wird. Diesen Vorbehalt erweiterte die Landwirtschaftskammer mit Bescheid vom 15.12.2000 auch für den Fall, dass das in dieser Angelegenheit anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren zugunsten des Klägers entschieden werde. In diesem noch laufenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Landwirtschaftskammer, mit dem diese den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der Referenzmenge auf sich zurückgewiesen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ausübung des Übernahmerechts durch den Beklagten verstosse gegen § 4 Abs. 3 des am 06.03.1995 geschlossenen Vertrages und sei deshalb unabhängig von seiner – des Klägers – beabsichtigten Art der Nutzung der Milchreferenzmenge treuwidrig. Ausserdem hält er die Vorschrift des § 12 Abs. 3 ZAbgVO für verfassungswidrig. Zur Schadenshöhe trägt er vor, er beabsichtige eine wirtschaftliche Verwertung seiner Milchquote, z.B. durch Verkauf an der Börse, und könne daher seinen durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schaden noch nicht beziffern.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

„Die mir durch Vertrag mit H. T. vom 06.03.1995 überlassene Anlieferungs-Referenzmenge von 126.148 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,86 % steht mir ab dem 01.04.2000 nicht mehr zu”,

den Beklagten zu verurteilen, die Übernahmeerklärung vom 25.04.2000 zu widerrufen; hilfsweise festzustellen, dass die Übernahmeerklärung unwirksam ist,

festzustellen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen verspäteter Rückgabe der Anlieferungs-Referenzmenge ein Schadensersatz zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird,

ihn Zug um Zug gegen Erstattung des Ablösebetrages zu verurteilen.

Er verweist auf das sich aus § 12 Abs. 3 ZAbgVO ergebende Übernahmerecht, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe. Er macht weiter geltend, dem Kläger sei durch die Übernahme kein Schaden entstanden. Auch ohne die Übernahme wäre die an den Kläger zurückfallende Referenzmenge um 33 % gekürzt worden. In Höhe des Wertes der ohne Übernahme an ihn zurückfallenden 67 % sei dieser durch die Zahlung entschädigt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Übertragungsvertrages zur Rückübertragung der Referenzmengen verpflichtet und habe mit der Ausübung des Übernahmerechts gern § 12 Abs. 3 ZAbgVO gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien verstossen.

Die Voraussetzungen der vom Beklagten hilfsweise beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung hat das Landger...

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