Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlass

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bewertung eines künstlerischen Nachlasses durch Sachverständige – kein weiteres Gutachten bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über die Wertansätze.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bewertung eines künstlerischen Nachlasses durch Sachverständige.

 

Normenkette

BGB § 2314 Abs. 1

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 1. Halbs. ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Beklagte ist ihrer aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB sich ergebenden Verpflichtung zur Wertermittlung des künstlerischen Nachlasses ihres Ehemannes durch Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens Dr. Petersmann nachgekommen. Darüber hinausgehende Wertermittlungsansprüche des Klägers bestehen nicht. Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit angenommen, daß die so erteilten Auskünfte unvollständig seien, weil es bezüglich der Verwertungsrechte jedenfalls an einer Darstellung der, mehreren ernstlich in Betracht kommenden Bewertungsmethoden” fehle und es nicht genüge, einzelne Gegenstände ohne nähere Begründung lediglich als unverkäuflich darzustellen.

Auch der – selbständige – Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Ermittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen durch das Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen (BGH NJW 1975, 258 f; BGHZ 29, 25 ff, 29), wobei die praktische Bedeutung solcher Gutachten nicht überschätzt werden darf, da sie Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen, so daß sich erfahrungsgemäß in einem anschließenden Rechtsstreit die Einholung weiterer Gutachten im allgemeinen nicht vermeiden läßt (BGHZ 107, 200 ff, 204). Diesen Anforderungen genügt das eingeholte Gutachten Dr. Petersmann mit der Folge, daß der Wertermittlungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist.

Unstreitig hat sich die Beklagte intensiv um einen kompetenten Sachverständigen für die nicht eben einfache Bewertung der zum künstlerischen Nachlaß gehörenden Gegenstände bemüht. Bedenken gegenüber der Qualifikation und Unparteilichkeit des Kunsthistorikers und vereidigten Sachverständigen bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Der Sachverständige hat auch alle in dem notariellen Nachlaßverzeichnis – Teil I und Teil II – aufgenommenen Kunstgegenstände seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie sich aus dem Gutachten und der Anlage entnehmen läßt. Der auch von der Berufungserwiderung wiederholte nicht näherspezifizierte Vorwurf, die Beklagte habe nicht alle Kunstgegenstände schätzen lassen trifft ebensowenig zu wie der Vorwurf einer unvollständigen Bewertung. Der Sachverständige hat die herangezogenen Bewertungskriterien in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Auf dieser Grundlage hat er in ausreichender Weise erläutert, welche Gegenstände nach dem Gradmesser der Verkäuflichkeit in die Bewertungsliste mit einem bestimmten Wert aufzunehmen sind. Soweit der Kläger meint, auch unverkäufliche Gegenstände hätten einen Verkehrswert bzw. hätten einen „materiellen Wert auch für den, der diese Gegenstände einfach nur besitzt”, vermag dies jedenfalls die Erfüllung der von ihm im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB allein zu beanspruchenden Bewertung durch einen geeigneten Sachverständigen nicht in Frage zu ziehen. Der Sachverständige hat hinreichend deutlich ausgeführt, daß und warum nur die von ihm in der Bewertungsliste aufgeführten Gegenstände einen in Geld definierbaren Wert besitzen. Meinungsverschiedenheiten darüber werden – wie oben bereits ausgeführt – nur selten ganz zu vermeiden sein; das gilt besonders, wenn es sich um die Bewertung von Kunstgegenstände geht, deren Objektivierbarkeit Grenzen gesetzt sind.

Sie sind aber nicht geeignet, den Vorwurf zu erhärten, der Erbe sei nur unvollkommen seiner Wertermittlungspflicht aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes seinen Vorstellungen genügendes Gutachten, sondern nur auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt.

Daß der Gutachter die Einhaltung der sachverständigenseits zu erfüllenden Pflichten verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, daß er einseitig nur eine von mehreren Bewertungsmethoden herangezogen habe. Solche anerkannten verschiedenen ernsthaften Bewertungsansätze, wie sie beispielsweise bei Unternehmensbewertungen vorkommen und deren Nichtbeachtung zu einer unzulässigen Methodeneinengung führen kann (vgl. OLG München NJW RR 1988, 390 ff) bestehen bei der Bewertung von Künstlernachlässen – auch das ist dem Gutachten zu entehmen – offenbar nicht. Das gewählte Vorgehen, die Bedeutung der Nachlaßgegenstände für den Kunstmarkt nach dem Grad der Verkäuflichkeit unter besonderer Berücksichti...

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